2024 werden verschiedene neue Bestimmungen des Chemikalienrechts in Kraft treten und gewisse Übergangsfristen ablaufen.
Bevorstehende Gesetzesänderungen
In dieser Übersicht sind einige wichtige Änderungen zusammengestellt und Links zu weiterführenden Informationen aufgeführt:
Allgemeine Regelungen
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Mit einer Teilrevision der Chemikalienverordnung wurde 2022 die Definition der Alt- und Neustoffe modernisiert.
Die Revision beinhaltet, dass die unter REACH aktiv registrierten Stoffe in der Schweiz als «Altstoffe» gelten und nicht anmeldepflichtig sind.
Die neue Regelung trat per 01.05.2022 in Kraft.
Bisherige Altstoffe (EINECS-Stoffe), die in der EU nicht registriert sind, werden mit der neuen Rege-lung jedoch anmeldepflichtig.
Für diese gelten folgende Übergangsfristen für die Anmeldung:
- bis 30.04.2027 bei eingereichter Voranfrage für Versuche an Wirbeltieren (vor 01.11.2023)
- bis 30.04.2024 ohne eingereichte Voranfrage für Versuche an Wirbeltieren
Anmeldepflichtig gewordene Neustoffe, die nicht vor dem entsprechenden Datum angemeldet werden, dürfen ab dann nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Rechtsbezug: Artikel 93c der Chemikalienverordnung (ChemV)
Information der Anmeldestelle zu neuen Stoffen:
www.anmeldestelle.admin.ch > Themen > Pflichten Herstellerinnen von Chemikalien > Stoffe > Neuer Stoff
Frist: 30.04.2024
Spezielle Stoffe, Produkte oder Produktgruppen
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Am 01.01.2024 tritt die Neufassung der Düngerverordnung in Kraft.
Die Änderungen umfassen den gesamten Verordnungstext und dessen Aufbau. Inhaltlich angepasst werden die Bestimmungen zu den Zulassungsverfahren, zu den Bezeichnungen der Dünger und den Pflichten der Akteure.
Anstelle der bisherigen Düngertypen erfolgt die Einteilung der Dünger durch Produktfunktionskategorien (PFC). Die Ausgangsmaterialen werden durch Komponentenmaterialkategorien (CMC) beschrieben. Diese Bestimmungen orientieren sich weitgehendst an der EU-Düngeprodukte-Verordnung (EU) 2019/1009.
Bestehende schweizerische Schadstoffgrenzwerte der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) gelten weiterhin.
Die bisherige Düngerbuch-Verordnung (DüBV) wird aufgehoben.
Rechtsbezug: Düngerverordnung (DüV, SR 916.171)
Information des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW):
www.blw.admin.ch > Nachhaltige Produktion > Produktionsmittel > Dünger
Frist: 01.01.2024
Ab dem 01.01.2024 dürfen folgende, bisher von der Beschränkung ausgenommene Gegenstände und ihre Bestandteile nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie C9-C14-PFCA (Perfluorcarbonsäuren) oder ihre Vorläuferverbindungen enthalten:
- Halbleiter, die für den Einbau in Elektro- und Elekt-ronikgeräte bestimmt sind, sowie solche Halbleiter enthaltende Geräte
Die Beschränkung gilt für Gegenstände ab folgenden Gehalten an per- oder polyfluorierten Stoffen:
- Massengehalt an der Summe von C9–C14-PFCA >0.0000025 Prozent (25 ppb)
- Massengehalt an der Summe von C9–C14-PFCA-Vorläuferverbindungen >0.000026 Prozent (260 ppb).
Die Frist für solche Halbleiter, die als Ersatzteile für vor dem 31.12.2023 hergestellte Elektro- und Elektronikgeräte bestimmt sind, läuft noch bis 31.12.2030.
Rechtsbezug: Anhang 1.16 Ziffer 3.2 Abs. 2 und Ziffer 5 Abs. 3 Bst. c ChemRRV
Information des BAFU zu per- und polyfluorierten Stoffen:
www.bafu.admin.ch/chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS)
Frist: 01.01.2024
Ab dem 07.01.2024 dürfen folgende Gegenstände nicht mehr hergestellt und in Verkehr gebracht werden, wenn sie mehr als 0.1 % der Phthalate DEHP, DBP, DIBP oder DBP enthalten:
- Luftfahrzeuge
- Kraftfahrzeuge
Vor dem 07.01.2024 in Verkehr gebrachte Luftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge sowie Bauteile für deren Reparatur und Wartung, die für den ordnungsgemässen Betrieb unverzichtbar sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden.
Rechtsbezug: Anhang 1.18 Ziffer 5 Bst. a Nr. 1 und 2 ChemRRV
Frist: 07.01.2024
Wegen ihrer krebserzeugenden bzw. fortpflanzungsgefährdenden Wirkung wurden folgende Stoffe in die Liste zulassungspflichtiger Stoffe aufgenommen:
- Anthracenöl, dessen Benzo[a]pyren-Gehalt 0.005 % übersteigt, EG-Nr.: 292-602-7, CAS-Nr.: 90640-80-5
- Pech, Kohlenteer, Hochtemp., EG-Nr.: 266-028-2, CAS-Nr.: 65996-93-2
- Trixylylphosphat, EG-Nr.: 246-677-8, CAS-Nr.: 25155-23-1
- Natriumperborat; Perborsäure, Natriumsalz, EG-Nr.: 239-172-9; 234-390-0, CAS-Nr.: –
- Natriumperoxometaborat, EG-Nr.: 231-556-4, CAS-Nr.: 7632-04-4
Nach Ablauf der Übergangsfrist vom 02.02.2024 dürfen diese Stoffe nur noch mit einer Zulassung in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
Es gibt allgemeine Ausnahmen von der Zulassungspflicht, insbesondere zur Herstellung von Chemikalien, Arzneimitteln oder Medizinprodukten in einem geschlossenen System und für Forschung und Entwicklung (inkl. Analysenzwecke).
Für zugelassene Verwendungen besteht eine einmalige Meldepflicht an die Anmeldestelle Chemikalien:
siehe www.anmeldestelle.admin.ch > Themen > Pflichten Herstellerinnen von Chemikalien > Stoffe > Stoffe nach Anhang 1.17 ChemRRV (Anhang XIV REACH) > Meldung bei Bezug und Verwendung eines gelisteten Stoffes
Rechtsbezug: Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV), Einträge Nr. 40, 41, 47, 48 und 49
Informationen des BAFU zum Thema:
www.bafu.admin.ch/chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Stoffe nach Anhang XIV der REACH-Verordnung
Frist: 02.02.2024
Die Ausnahme für die Verwendung PFOS-haltiger Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für das nicht-dekorative Hartverchromen (Chrom VI) in geschlossenen Kreislaufsystemen läuft per 01.04.2024 ab.
Rechtsbezug: Anhang 1.16 Ziffern 1.2 und 5 ChemRRV
Information des BAFU zu per- und polyfluorierten Stoffen:
www.bafu.admin.ch/chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS)
Frist: 01.04.2024
Wegen ihrer endokrin schädlichen bzw. umweltgefährdenden Wirkung wurden folgende Stoffe in die Liste zulassungspflichtiger Stoffe aufgenommen:
- 4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl) phenol, ethoxyliert, EG-Nr.: –, CAS-Nr.: –
- 4-Nonylphenol, verzweigt und linear, ethoxyliert, EG-Nr.: –, CAS-Nr.: –
- 5-sec-Butyl-2-(2,4-dimethylcyclohex-3-en-1-yl)–5-methyl-1,3-dioxan, EG-Nr.: –, CAS-Nr.: –
Nach Ablauf der Übergangsfrist vom 02.05.2024 dürfen diese Stoffe nur noch mit einer Zulassung in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
Es gibt allgemeine Ausnahmen von der Zulassungspflicht, insbesondere zur Herstellung von Chemikalien, Arzneimitteln oder Medizinprodukten in einem geschlossenen System und für Forschung und Entwicklung (inkl. Analysenzwecke).
Für zugelassene Verwendungen besteht eine einmalige Meldepflicht an die Anmeldestelle Chemikalien:
siehe www.anmeldestelle.admin.ch > Themen > Pflichten Herstellerinnen von Chemikalien > Stoffe > Stoffe nach Anhang 1.17 ChemRRV (Anhang XIV REACH) > Meldung bei Bezug und Verwendung eines gelisteten Stoffes
Rechtsbezug: Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV), Einträge Nr. 42, 43 und 50
Informationen des BAFU zum Thema:
www.bafu.admin.ch/chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Stoffe nach Anhang XIV der REACH-Verordnung
Frist: 02.05.2024
Ab dem 01.06.2024 gilt ein Verwendungsverbot für ozonschichtabbauende Löschmittel. Anlagen, die ozonschichtabbauende Löschmittel (z. B. Halone) enthalten, müssen vor diesem Datum ausser Betrieb genommen werden und das enthaltene Löschmittel fachgerecht entsorgt oder rezykliert werden.
Ausnahmen bestehen für die Verwendung in Flugzeugen, in Spezialfahrzeugen der Armee und in Atomanlagen, wenn die Sicherheit von Personen nach dem Stand der Technik der Brandverhütung ohne den Einsatz ozonschichtabbauender Löschmittel nicht ausreichend gewährleistet werden kann.
Rechtsbezug: Anhang 2.11 Ziffer 4.1 ChemRRV (in Kraft ab 01.06.2024)
Information des BAFU zu Löschmitteln:
www.bafu.admin.ch/chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Löschmittel
Frist: 01.06.2024
Ab dem 22.07.2024 dürfen auch schadstoffhaltige Ersatzteile für Medizinprodukte sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die aus vor dem 22.07.2014 in Verkehr gebrachten Geräten ausgebaut wurden, nicht mehr wiederverwendet werden.
Als schadstoffhaltig gelten Teile für Elektro- und Elektronikgeräte, die gemäss Anhang 2.18 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) verbotene Schwermetalle, Weichmacher oder Flammschutzmittel enthalten.
Rechtsbezug: Anhang 2.18 Ziffer 8 Abs. 4 Bst. b ChemRRV
Information des BAFU zu Elektro- und Elektronikgeräten:
www.bafu.admin.ch/chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Elektro- und Elektronikgeräte
Frist: 22.07.2024
Wegen umweltgefährdender Wirkungen wurden folgende Stoffe in die Liste zulassungspflichtiger Stoffe aufgenommen:
- 2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4,6-di-tert-pentylphenol (UV-328)
EG-Nr.: 247-384-8, CAS-Nr.: 25973-55-1
- 2,4-Di-tert-butyl-6-(5-chlorbenzotriazol-2- yl)phenol (UV-327)
EG-Nr.: 223-383-8, CAS-Nr.: 3864-99-1
- 2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4-(tert-butyl)-6- (sec-butyl)phenol (UV-350)
EG-Nr.: 253-037-1, CAS-Nr.: 36437-37-3
- 2-Benzotriazol-2-yl-4,6-di-tert-butylphenol (UV-320)
EG-Nr.: 223-346-6, CAS-Nr.: 3846-71-7
Nach Ablauf der Übergangsfrist vom 02.08.2024 dürfen diese Stoffe nur noch mit einer Zulassung in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
Es gibt allgemeine Ausnahmen von der Zulassungspflicht, insbesondere zur Herstellung von Chemikalien, Arzneimitteln oder Medizinprodukten in einem geschlossenen System und für Forschung und Entwicklung (inkl. Analysenzwecke).
Für zugelassene Verwendungen besteht eine einmalige Meldepflicht an die Anmeldestelle Chemikalien:
siehe www.anmeldestelle.admin.ch > Themen > Pflich-ten Herstellerinnen von Chemikalien > Stoffe > Stoffe nach Anhang 1.17 ChemRRV (Anhang XIV REACH) > Meldung bei Bezug und Verwendung eines gelisteten Stoffes
Rechtsbezug: Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV), Einträge Nr. 51, 52, 53 und 54.
Informationen des BAFU zum Thema:
www.bafu.admin.ch/chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Stoffe nach Anhang XIV der REACH-Verordnung
Frist: 02.08.2024
Am 25.08.2024 läuft die Übergangsfrist für das Herstellern, Inverkehrbringen und Verwenden folgender Fluorpolymere ab:
- Perfluoralkoxy-Gruppen enthaltende Fluorpolymere, deren Massengehalt an der Summe von C9–C14-PFCA 0.00001 Prozent (100 ppb) übersteigt (bisher bis maximal 2'000 ppb)
Sie dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Rechtsbezug: Anhang 1.16 Ziffer 3. Abs. 1, Ziffer 3.3 Abs. 1 Bst. e und Ziffer 5 Abs. 6 ChemRRV
Information des BAFU zu per- und polyfluorierten Stoffen:
www.bafu.admin.ch/chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS)
Frist: 25.08.2024
Biozidprodukte und behandelte Waren sowie Pflanzenschutzmittel
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Im Jahr 2024 sind mehrere Altwirkstoffe für Biozidprodukte von Genehmigungsentscheiden über die Aufnahme in die Wirkstofflisten betroffen.
Folgende Stoffe wurden in den Anhang 2 der Biozidprodukteverordnung (VBP) aufgenommen.
Für Biozidprodukte mit einem dieser Wirkstoffe und der betreffenden Produktart (PA) muss bis zum aufgeführten Datum ein Gesuch nach dem harmonisierten europäischen Verfahren im R4BP gestellt werden:
- Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC), PA 1, 2 01.02.2024
- Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt aus offenen und reifen Tanacetum-cinerariifolium-Blüten, mit Kohlenwasserstoff-Lösungsmittel gewonnen, PA 19 01.02.2024
- Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt aus offenen und reifen Tanacetum-cinerariifolium-Blüten, mit überkritischem Kohlendioxid gewonnen, PA 19 01.02.2024
- Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC/BKC (C12-16), PA 1 01.07.2024
- aus Sauerstoff erzeugtes Ozon, PA 2, 4, 5, 11 01.07.2024
- Schwefeldioxid hergestellt aus Schwefel durch Verbrennung, PA 4 01.10.2024
- Ameisensäure, PA 2, 3, 4, 5 01.11.2024
Falls kein Gesuch eingereicht wird, darf das Produkt nach dem aufgeführten Genehmigungsdatum noch längstens 360 Tage in Verkehr gebracht und weitere 360 Tage an Endverbraucher abgegeben werden.
Informationen zur Zulassung:
www.anmeldestelle.admin.ch > Themen > Pflichten Herstellerinnen von Chemikalien > Zulassung Biozidprodukte > Zulassungen nach dem europäisch harmonisierten Verfahren
Informationen zu Wirkstoffen und Wirkstofflisten:
www.anmeldestelle.admin.ch/biozid > Biozide Wirkstoffe
ECHA: https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/biocidal-active-substances
www.chemsuisse.ch > Merkblätter, Merkblatt B03
Frist: Diverse Daten
Im Jahr 2024 sind diverse Wirkstoffe für Biozidprodukte Nichtgenehmigungsentscheiden aus dem Vorjahr betroffen.
Biozidprodukte mit den folgenden Kombinationen von Wirkstoff/Produktart dürfen ab den aufgeführten Daten nicht mehr in Verkehr gebracht werden:
- Dialuminiumchlorid-pentahydroxid, PA2 03.03.2024
- Natrium-N-(hydroxymethyl)glycinat, PA 6 03.03.2024
- Reaktionsmasse von Titandioxid und Silberchlorid, PA 1, 2, 6, 7, 9, 10, 11 03.03.2024
- (Benzyloxy)methanol, PA 13 03.03.2024
- Silberchlorid, PA 1 03.03.2024
- 7a-Ethyldihydro-1H,3H,5H-oxazolo [3,4-c]oxazol (EDHO) , PA 6, 13 03.03.2024
- cis- 1-(3-Chlorallyl)-3,5,7-triaza- 1-azoniaadamantanchlorid (cis-CTAC), PA 6, 13 03.03.2024
- Methenamin-3-chlorallylchlorid (CTAC), PA 6, 12, 13 03.03.2024
- 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA), PA4 03.03.2024
- d-Allethrin, PA 18 06.03.2024
- Cyanamid, PA 3, 18 06.06.2024
- Silber-Natrium-Hydrogen-Zirconium-Phosphat, PA 4 26.09.2024
- Silber-Kupfer-Zeolith, PA 4 03.10.2024
- Silber-Zink-Zeolith, PA 4 28.11.2024
- Silberzeolith, PA 4 29.11.2024
Die Abgabe an Endverbraucher ist dann während maximal weiterer 360 Tage erlaubt.
Hinweis: Zulassungen betroffener Biozidprodukte werden durch die Anmeldestelle Chemikalien widerrufen. Die dort aufgeführten Abverkaufsfristen können geringfügig von den obigen Daten abweichen.
Rechtsbezug: Art. 26a Biozidprodukteverordnung (VBP)
Informationen zu Wirkstoffen und Wirkstofflisten:
www.anmeldestelle.admin.ch/biozid > Biozide Wirkstoffe
ECHA: https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/biocidal-active-substances
Frist: Diverse Daten
Im Vorjahr lief die Genehmigung diverser Wirkstoffe für Biozidprodukte ab.
Biozidprodukte mit den folgenden Kombinationen von Wirkstoff/Produktart, deren Wirkstoffgenehmigung nicht verlängert wurde, dürfen ab den aufgeführten Daten nicht mehr in Verkehr gebracht werden:
- Bifenthrin, PA 8 31.01.2024
- (Z,E)-Tetradeca-9-12-dienylacetate, PA 19 31.01.2024
- Fenoxycarb, PA 8 31.01.2024
- Nonansäure, PA 19 31.01.2024
- Abamectin (mixture of avermectin B1a and B1b), PA 18 30.06.2024
- Fipronil, PA 18 30.09.2024
Die Abgabe an Endverbraucher ist dann während maximal weiterer 360 Tage erlaubt.
Hinweis: Zulassungen betroffener Biozidprodukte werden durch die Anmeldestelle Chemikalien widerrufen. Die dort aufgeführten Abverkaufsfristen können geringfügig von den obigen Daten abweichen.
Rechtsbezug: Art. 62a Biozidprodukteverordnung (VBP)
Frist: Diverse Daten
Im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel laufen Bewilligungen ab oder werden zurückgezogen. Ab Bewilligungsende wird normalerweise eine einjährige Ausverkaufsfrist (für den Verkäufer) und danach eine weitere einjährige Aufbrauchfrist (für Anwender) ausgesprochen. Bei problematischen Wirkstoffen können diese Fristen wegfallen. In solchen Fällen ist der Wirkstoff per sofort verboten und darf nicht mehr verwendet werden.
Folgende Mittel dürfen noch längstens bis zu den aufgeführten Daten abgegeben werden:
- Blocker, W-Nr. 7274-1 21.02.2024
- Costello, W-Nr. 7483-1 21.02.2024
- Herbasan, W-Nr. 7145-1 21.02.2024
Folgende Mittel dürfen noch längstens bis zu den aufgeführten Daten verwendet werden:
- Simplex, W-Nr. 6981-1 08.11.2024
- Sprinter, W-Nr. 6650-1 08.11.2024
Rechtsbezug: Verfügungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
Die Verkaufs- und Aufbrauchfristen für die einzelnen Mittel finden Sie im Pflanzenschutzmittelverzeichnis www.psm.admin.ch.
Eine Liste aller kürzlich zurückgezogenen Mittel ist unter dem folgenden Link abrufbar:
www.blv.admin.ch > Zulassung Pflanzenschutzmittel > Anwendung und Vollzug > Zurückgezogene Pflanzenschutzmittel
Frist: Diverse Daten
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