Lebensmittel sind Waren zum Essen oder Trinken, die zum Bedarf des täglichen Lebens gehören. Sie können aus verschiedenen Zutaten und Zusatzstoffen zusammengesetzt sein und enthalten wichtige Nährstoffe wie Eiweisse, Kohlenhydrate, Fette, Ballaststoffe, Vitamine und Mineralstoffe, aber manchmal auch unerwünschte Stoffe.
Auf dieser Seite
Lebensmittelsicherheit
Das Lebensmittelgesetz definiert Lebensmittel wie folgt:
«Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.»
Lebensmittelgesetz
Lebensmittel, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, müssen sicher sein. Nicht sicher sind Lebensmittel, welche gesundheitsschädlich sind oder für den Konsum durch Menschen ungeeignet sind. Zu Letzteren gehören vor allem verdorbene Lebensmittel.
Dass nur sichere Lebensmittel abgeben werden, müssen die Unternehmen gewährleisten, welche Lebensmittel herstellen, behandeln, verarbeiten, lagern, transportieren, importieren und in Verkehr bringen.
Das Kantonale Labor überwacht die Einhaltung der Lebensmittelsicherheit bei den kontrollpflichtigen Unternehmen im Kanton Zürich durch Inspektionen und Laboruntersuchungen.
Meldepflicht
Im Kanton Zürich sind rund 15'500 Betriebe, die mit Lebensmitteln umgehen, als meldepflichtig registriert.
Jeder neue Betrieb muss vor Aufnahme der Aktivität seine Tätigkeit dem Kantonalen Labor melden. Die Registrierung ist kostenlos.
Wenn Sie Lebensmittel herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern, transportieren, abgeben, einführen oder ausführen, sind Sie meldepflichtig. Ebenfalls sind uns Änderungen der Betriebsdaten sowie Betriebseinstellungen zu melden.
Bewilligungspflicht
Von den rund 15'500 Lebensmittelbetrieben im Kanton Zürich benötigen etwa 100 Betriebe eine Bewilligung.
Wenn Sie Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder abgeben und diese nicht ausschliesslich direkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben, benötigen Sie eine Bewilligung. Dies gilt auch für Betriebe, die Insekten als Lebensmittel herstellen, erarbeiten, behandeln, lagern oder abgeben.
Details, ob Ihr Betrieb eine Bewilligung benötigt, entnehmen Sie dem Informationsschreiben 2017/4 zur Umsetzung der Artikel 20 und 21 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (Melde- und Bewilligungspflicht) des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
Falls Sie eine Bewilligung benötigen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Selbstkontrolle
Jeder Betrieb muss im Rahmen seiner Tätigkeiten auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen an Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände eingehalten werden. Dabei stehen der Gesundheits- und Täuschungsschutz sowie der hygienische Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen im Vordergrund.
Die betriebsverantwortliche Person ist im Bereich ihrer Tätigkeiten zur Selbstkontrolle verpflichtet, damit die Produktsicherheit gewährleistet ist. Sie muss der zuständigen Vollzugsbehörde eine gute Verfahrenspraxis nachweisen können.
Wichtige Bereiche der Selbstkontrolle sind:
- gute Herstellungs- und Hygienepraxis (GHP)
- Verwendung von Verfahren entsprechend dem Hazard Analysis and Critical Control Points (HACCP)-Konzept
- Rückverfolgbarkeit und Probenahmen
Alle Massnahmen im Rahmen der Selbstkontrolle sind schriftlich oder durch gleichwertige Verfahren zu dokumentieren.
- Download Merkblatt Selbstkontrolle Lebensmittel kompakt PDF | 2 Seiten | Deutsch | 143 KB
- Download Merkblatt Selbstkontrolle Handelsbetriebe PDF | 3 Seiten | Deutsch | 170 KB
- Download Merkblatt Selbstkontrolle Gebrauchsgegenstände PDF | 7 Seiten | Deutsch | 274 KB
- Download Stromausfall? Tipps für Lebensmittelbetriebe PDF | 1 Seiten | Deutsch | 56 KB
Mehrere Branchenverbände bieten vom BLV genehmigte Leitlinien an:
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Download Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln PDF | 3 Seiten | Deutsch | 271 KB
- Download Meldeformular für TRACES-NT PDF | 1 Seiten | Deutsch | 147 KB
- Download Bauliche Anforderungen an Lebensmittelbetriebe PDF | 2 Seiten | Deutsch | 451 KB
- Download Planungshilfe für Verpflegungsbetriebe PDF | 13 Seiten | Deutsch | 1003 KB
Bundesratsverordnungen
- Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV)
- Verordnung über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (NKPV) vom 16. Dezember 2016
- Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) vom 16. Dezember 2016
- Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel vom 22. September 1997 (Bio-Verordnung)
- Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel vom 25. Mai 2011 (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV)
- Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung, LDV) vom 26. November 2003
Departementsverordnungen
- Hygieneverordnung (HyV)
- Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)
- Verordnung über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln (Zusatzstoffverordnung, ZuV)
- Verordnung über technologische Verfahren sowie technische Hilfsstoffe zur Behandlung von Lebensmitteln (VtVtH)
- Verordnung über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (Aromenverordnung)
- Verordnung über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM)
- Verordnung über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH)
- Verordnung über die Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminantenverordnung, VHK)
- Verordnung über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft (VRLtH)
- Verordnung über neuartige Lebensmittel
- Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL)
- Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH)
- Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH)
- Verordnung über Getränke
- Verordnung über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV)
- Verordnung über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE)
- Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (VNem)
Bitte geben Sie uns Feedback
Ist diese Seite verständlich?
Vielen Dank für Ihr Feedback!
Kontakt
Telefon
Bürozeiten
Montag08.00 bis 11.45 Uhr und
13.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag bis Freitag
08.00 bis 11.45 Uhr und
13.00 bis 16.30 Uhr