Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge dürfen auf öffentlichen Strassen nur mit einer schriftlichen Sonderbewilligung verkehren.
Sonntags- oder Nachtfahrten
Für schwere Motorwagen gilt in der Schweiz ein Nachtfahrverbot von 22 bis 5 Uhr sowie ein Sonntagsfahrverbot (Art. 91 VRV). Ausnahmen mit Bewilligung sind zulässig gemäss Art. 92 VRV.
Der Standortkanton oder der Kanton, wo die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt (sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind) die Nacht- oder Sonntagsfahrbewilligung mit Gültigkeit ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird.
Ausnahmefahrzeuge oder Ausnahmetransporte
Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge dürfen auf öffentlichen Strassen nur mit einer schriftlichen Bewilligung verkehren (Art. 78 VRV).
ARV-Sonderbewilligung
Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die Arbeits- , Lenk- und Ruhezeit für Fahrzeuglenker und Fahrzeuglenkerinen verzichten, deren berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleichbleibenden Stundenplan richtet. Die entsprechende Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum des Lenkers oder der Lenkerin.
Werkinterner Verkehr
Grundsätzlich dürfen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger auf öffentlichen Strassen nur mit Kontrollschildern und Fahrzeugausweis verkehren. Das Strassenverkehrsamt kann die Verwendung von Motorfahrzeugen ohne Kontrollschilder und Fahrzeugausweis auf kurzer Strassenstrecke gestatten, für den Fahrverkehr zwischen benachbarten, zusammenhängenden Fabrik- oder Werkbetriebe auf öffentlichen Strassen.
Gebühren
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
CHF | |
---|---|
1 Nacht | 35.00 |
bis 3 Nächte | 45.00 |
bis 15 Nächte | 70.00 |
bis 30 Nächte | 85.00 |
bis 90 Nächte | 110.00 |
bis 180 Nächte | 130.00 |
Jahresbewilligung | 210.00 |
CHF | |
---|---|
1 Sonntag | 35.00 |
bis 3 Sonntage | 45.00 |
bis 5 Sonntage | 70.00 |
bis 15 Sonntage | 110.00 |
bis 30 Sonntage | 130.00 |
Jahresbewilligung | 210.00 |
CHF | |
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Sonntagsfahrbewilligung für 1 Sonntag inkl. Nachtfahrbewilligung | 47.00 |
Sonntagsfahrbewilligung für 3 Sonntage inkl. Nachtfahrbewilligung | 63.00 |
Sonntagsfahrbewilligung für 5 Sonntage inkl. Nachtfahrbewilligung | 88.00 |
Sonntagsfahrbewilligung für 15 Sonntage inkl. Nachtfahrbewilligung | 134.00 |
Sonntagsfahrbewilligung für 30 Sonntage inkl. Nachtfahrbewilligung | 160.00 |
Sonntagsfahrbewilligung für 1 Jahr inkl. Nachtfahrbewilligung | 246.00 |
CHF | |
---|---|
Nachtfahrbewilligung für 1 Nacht inkl. Sonntagsfahrtbewilligung | 47.00 |
Nachtfahrbewilligung für 3 Nächte inkl. Sonntagsfahrtbewilligung | 63.00 |
Nachtfahrbewilligung für 15 Nächte inkl. Sonntagsfahrtbewilligung | 88.00 |
Nachtfahrbewilligung für 30 Nächte inkl. Sonntagsfahrtbewilligung | 109.00 |
Nachtfahrbewilligung für 90 Nächte inkl. Sonntagsfahrtbewilligung | 140.00 |
Nachtfahrbewilligung für 180 Nächte inkl. Sonntagsfahrtbewilligung | 166.00 |
Nachtfahrbewilligung für 1 Jahr inkl. Sonntagsfahrtbewilligung | 258.00 |
Änderung oder Ergänzung einer Bewilligung inkl. Ausweis | 25.00 |
CHF | |
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Überschreiten der zulässigen Länge | |
Dauerbewilligung bis 25 m | 180.00 |
Dauerbewilligung bis 30 m | 300.00 |
Dauerbewilligung vorderer Überhang | 125.00 |
Dauerbewilligung hinterer Überhang | 125.00 |
Streckendauerbewilligung über 30 m bis 15 Km | 360.00 |
Streckendauerbewilligung über 30 m bis 30 Km | 480.00 |
Streckendauerbewilligung über 30 m über 30 Km | 600.00 |
Anteilsmässige Berechnung / mind. 50 % bei Streckenbewilligung | |
Mitführen von 2 Schaustelleranhänger / oder Überlänge | 50.00 |
Überschreiten der zulässigen Breite | |
Dauerbewilligung bis gesetzliche Breite (Ar .64 VRV) | 0.00 |
Dauerbewilligung bis 3 m für Arbeitsmotorwagen | 125.00 |
Dauerbewilligung bis 3 m | 300.00 |
Streckendauerbewilligung bis gesetzliche Breite (Art. 64 VRV) | 0.00 |
Streckendauerbewilligung bis 3 m bis 15 Km | 180.00 |
Streckendauerbewilligung bis 3 m bis 30 Km | 240.00 |
Streckendauerbewilligung bis 3 m über 30 Km | 300.00 |
Streckendauerbewilligung bis 3,5 m bis 15 Km | 240.00 |
Streckendauerbewilligung bis 3,5 m bis 30 Km | 360.00 |
Streckendauerbewilligung bis 3,5 m über 30 Km | 480.00 |
Streckendauerbewilligung über 3,5 m bis 15 Km | 360.00 |
Streckendauerbewilligung über 3,5 m bis 30 Km | 480.00 |
Streckendauerbewilligung über 3,5 m über 30 Km | 600.00 |
Anteilsmässige Berechnung / mind. 50 % bei Streckenbewilligung | |
Überschreiten der zulässigen Höhe | |
Dauerbewilligung über 4 m (keine Bewilligung) | 0.00 |
Streckendauerbewilligung über 4 m bis 15 Km | 240.00 |
Streckendauerbewilligung über 4 m bis 30 Km | 300.00 |
Streckendauerbewilligung über 4 m über 30 Km | 360.00 |
Streckendauerbewilligung über 4,5 m bis 15 Km | 360.00 |
Streckendauerbewilligung über 4,5 m bis 30 Km | 420.00 |
Streckendauerbewilligung über 4,5 m über 30 Km | 480.00 |
Anteilsmässige Berechnung / mind. 50 % bei Streckenbewilligung | |
Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes | |
Dauerbewilligung für Arbeitsmotorwagentransporte, bis CHF 1500.00 | |
Dauerbewilligung für selbstfahrende Arbeitsmotorwagen, bis CHF 1500.00 | |
Streckendauerbewilligung bis max. 50 t, bis CHF 1500.00 | |
Streckendauerbewilligung kombinierter Verkehr, bis CHF 750.00 | |
Streckendauerbewilligung Strassenrollschemel-Transporte, bis CHF 750.00 | |
Anteilsmässige Berechnung / mind. 25 % bei Streckenbewilligung | |
Zusätzliche Abgabe pro Destination | 20.00 |
Schausteller pro t Gesamtzugbetriebsgewicht inkl. Rückfahrt | 0.50 |
Diverse Dauerbewilligungen | |
Veteranenfahrzeuge (Ausrüstung) | 0.00 |
Pistenfahrzeuge / Motorschlitten | 0.00 |
Versuchsfahrt für max. 1 Monat, bis CHF 125.00 | |
Abweichende Geschwindigkeit (Art. 35 Abs. 3 VRV) | 250.00 |
Messfahrten | 0.00 |
Ausrüstung | 0.00 |
Landw. Arbeitskarren / Arbeitsanhänger | 0.00 |
Arbeitsanhänger ohne Übergewicht | 0.00 |
Landw. Arbeitskarren / Arbeitsanhänger (ausserkantonale), bis CHF 250.00 | |
ohne Übergewicht | 20.00 |
Landw. Zusatzgeräte | 0.00 |
Dauerbewilligung werkinterner Verkehr, bis CHF 1500.00 | |
Dauerbewilligung Ladung auf Hebegabel pro Fahrzeug, bis CHF 250.00 | |
Für die übrigen nicht ausdrücklich genannten Bewilligungen betragen die Abgaben von CHF 20.00 bis CHF 1500.00 |
CHF | |
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Überschreiten der zulässigen Länge | |
Einzelbewilligung bis 25 m | 10.00 |
Einzelbewilligung bis 30 m | 20.00 |
Einzelbewilligung vorderer Überhang | 10.00 |
Einzelbewilligung hinterer Überhang | 10.00 |
Überschreiten der zulässigen Breite | |
Einzelbewilligung bis 2,99 m | 5.00 |
Einzelbewilligung bis 3,5 m | 10.00 |
Einzelbewilligung über 3,5 m | 20.00 |
Überschreiten der zulässigen Höhe | |
Einzelbewilligung bis 4,5 m | 10.00 |
Einzelbewilligung über 4,5 m | 20.00 |
Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichtes | |
Einzelbewilligung pro t Gesamtzugbetriebsgewicht | 0.50 |
Für alle übrigen, nicht ausdrücklich genannten Bewilligungen betragen die Abgaben mindestens CHF 10.00 |
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
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8036 Zürich
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