Damit Strassen ihre Funktion erfüllen können, sind Beeinträchtigungen durch angrenzende Bauten soweit als möglich zu vermeiden. Mit Baulinien wird der erforderliche Raum für bestehende und geplante Strassen sowie Rad- und Gehwege gesichert.
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Dienstleistungen für Gemeinden und Private
Wir nehmen hoheitliche Aufgaben des Kantons als Strasseneigentümer wahr. Damit die Staatsstrassen ihre Funktion optimal erfüllen können, sind Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs durch angrenzende Bauten soweit wie möglich zu vermeiden. Der Kanton achtet daher insbesondere auf eine rückwärtige Erschliessung der Grundstücke, eine ausreichende Raumsicherung sowie die Verkehrssicherheit.
Er erbringt folgende Dienstleistungen für Gemeinden und Private:
- Beurteilung von Baugesuchen für private und öffentliche Bauvorhaben im Nahbereich von Staatsstrassen und Nationalstrassen hinsichtlich Erschliessung und Abstand (BVV-Anhang Ziffer 1.1.1 und Ziffer 1.1.2) im koordinierten Verfahren. Baugesuche sind bei den Gemeinden einzureichen.
- Beurteilung von Quartier- und Gestaltungsplänen und Nutzungsplanungen hinsichtlich Erschliessung und Abstand von Staatsstrassen.
- Beratung von Bauherren und Behörden bei baurechtlichen Fragen.
Massgebende Verordnungen des Kantons Zürich
Festsetzung von Bau- und Niveaulinien
Verkehrsbaulinien dienen der Raumsicherung für ausgebaute, auszubauende und geplante Strassen. Die Raumsicherung umfasst nebst Strassen auch Radfahreranlagen, Wege und Plätze sowie das sogenannte Vorgartengebiet.
Verkehrsbaulinien an Staatsstrassen werden durch die Volkswirtschaftsdirektion festgesetzt.
Baulinien an Gemeindestrassen (Sammelstrassen) werden nach einer Vorprüfung durch das Amt für Mobilität von den Städten und Gemeinden gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) § 108 festgesetzt. Abschliessend werden sie gemäss § 109 PBG durch die Volkswirtschaftsdirektion genehmigt.
An Quartierstrassen (Erschliessungsstrassen) erfolgt das Baulinienverfahren in der Regel in einem (Teil-) Quartierplanverfahren.