Laboratorien & Forschung

Hier finden Sie spezifische Informationen zum Umweltschutz auf Ihrem Betrieb, warum Laboratorien und Forschungsbetriebe umweltrelevant sind, welche umweltrechtlichen Vorgaben zu beachten sind und wie Kontrollen ablaufen.

Betroffene Betriebe

Umweltrelevant sind Laboratorien in Hochschulen, Forschungs- und Ausbildungsinstitutionen, sowie private Dienstleistungslaboratorien, in denen chemische, biochemische oder mikrobiologische Arbeiten ausgeführt werden. Für Laboratorien in anderen Betrieben, wie Spitälern oder Industriebetrieben gelten die gleichen Grundsätze.

Ausgenommen sind Laboratorien und Einrichtungen, in denen ausschliesslich mechanische, optische, akustische oder andere physikalische Methoden angewendet werden.

Relevanz für die Umwelt

In Laboratorien werden eine Vielzahl an Chemikalien eingesetzt, oft auch solche, deren Gefahreneigenschaften noch nicht vollständig bekannt sind. Das gilt insbesondere für Laboratorien der Forschungsinstitutionen. Auch biochemische, mikrobiologische oder biotechnologische Laboratorien sind umweltrelevant. Einrichtungen, in denen mit krankheitserregenden oder gentechnisch veränderten Organismen umgegangen wird, unterliegen besonderen Regelungen.

Umweltrechtliche Vorgaben

Im Folgenden werden einige branchenspezifische Schwerpunkte pro Fachbereich aufgeführt. Für eine vollständige Beurteilung ist eine vertiefte Betrachtung der umweltrechtlichen Vorgaben notwendig.

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Laborabwasser muss im Gebäude immer getrennt von anderen Abwässern in separaten Fallsträngen abgeführt werden. Abwasser aus Laboratorien kann Säuren und Laugen enthalten und deshalb eine Abwasserneutralisation benötigen. Im Abwasser findet man zudem meist eine Vielzahl an Chemikalien in geringen Konzentrationen. Diese sogenannte «Mikroverunreinigungen» können in der Umwelt äusserst problematisch sein und sind für die Behandlung des Abwassers eine Herausforderung. Bei der Entsorgung von antibiotikahaltigen
Flüssigkeiten und Flüssigkeiten, die Desinfektionsmittel enthalten, sind die
Vorgaben in den Merkblättern «Chemische Inaktivierung» und «Entsorgung von
antibiotikahaltigen Flüssigkeiten» zu beachten. Werden die gesetzlichen Einleitanforderungen zur Einleitung des Abwassers in die Schmutzwasserkanalisation zur Kläranlage nicht eingehalten, ist das Abwasser mittels einer Abwasservorbehandlungsanlage vorzureinigen. Kühlwasser soll im Kreislauf geführt werden.

Folgende Abfälle gelten u.a. als Sonderabfälle:

  • Chemikalienreste
  • mit Chemikalien verunreinigte Materialien
  • Desinfektionsmittel, die schlecht abbaubar sind und/oder dazu führen, dass die Einleitgrenzwerte nicht eingehalten werden können (siehe Merkblatt «chemische  Inaktivierung Produkte»)
  • Flüssigkeiten, die Antibiotika enthalten (siehe Merkblatt «Entsorgung von Antibiotika-haltigen Flüssigkeiten»)
  • Abfälle mit Verletzungsgefahr (Sharps)
  • nicht inaktivierte Abfälle aus Tätigkeiten, die der Einschliessungsverordnung (ESV) unterstehen

Sie müssen in separaten, flüssigkeitsdichten, verschliessbaren und korrekt beschrifteten Behältern gesammelt und über eine Entsorgungsfirma mit entsprechender Bewilligung entsorgt werden. Die Laboratorien benötigen dazu eine VeVA-Betriebsnummer. Die Entsorgungsbelege müssen fünf Jahre aufbewahrt und bei Umweltkontrollen vorgezeigt werden.

Bei der Entsorgung von Labortieren sind die Vorgaben im Merkblatt «Entsorgung von kleinen Labortieren» zu beachten. 

In Laboratorien werden in der Regel verschiedenste Chemikalien in kleinen Mengen gelagert. Wassergefährdende Stoffe sind in Auffangwannen zu lagern. Bei der Lagerung sind die Zusammenlagerungsvorschriften zu beachten, sodass gefährliche Reaktionen unter den Stoffen verhindert werden können.

Werden in einem Betrieb wassergefährdende Stoffe an- oder ausgeliefert, dann müssen die entsprechenden Umschlagplätze abgesichert werden. Mittels Schutzmassnahmen (z.B. abflussloser Schacht) muss sichergestellt werden, dass bei einem Unfall auslaufende Flüssigkeiten aufgefangen werden und nicht in die Umwelt gelangen. Je grösser die umgeschlagenen Behälter und je wassergefährdender die Stoffe darin sind, desto grösser muss das erforderliche Rückhaltevolumen sein.

In seltenen Fällen werden in Laboratorien so grosse Mengen an wassergefährdenden Stoffen gelagert, dass ein Rückhalt des Löschwassers notwendig ist. Hingegen ist zu beachten, dass Laboratorien mit Tätigkeiten der Klasse 3 und 4 nach Einschliessungsverordnung (ESV) löschwasserpflichtig sind.

Liegen Heizöltanks, Lager mit wassergefährdenden Stoffen oder Arbeitsräume, in denen Tätigkeiten ausgeführt werden, die der Einschliessungsverordnung (ESV) unterstehen, unter dem anzunehmenden Hochwasserniveau, können Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser verlangt werden. Zudem gelten Hochschulen, andere Schulen sowie Laboratorien, die der Störfallverordnung unterstellt sind, als Sonderrisiko-Objekte.

In seltenen Fällen kann aufgrund der grossen Menge gelagerter wassergefährdender Stoffe und Zubereitungen ein Labor in den Geltungsbereich der Störfallverordnung fallen. Laboratorien mit Tätigkeiten der Klasse 4 und teilweise der Klasse 3 nach Einschliessungsverordnung (ESV) unterstehen ebenfalls der Störfallverordnung. Dann ist eine Abklärung der möglichen Schädigungen von Mensch oder Umwelt notwendig.

Bewilligung und Kontrollen

Ändert ein Betrieb seine umweltrelevanten Betriebsprozesse, z.B. die Lagerung wassergefährdender Stoffe oder installiert eine neue Abwasservorbehandlungsanlage, ist dafür eine umweltrechtliche Bewilligung erforderlich oder eine Baubewilligung.

Um die Übereinstimmung der Betriebe mit den umweltrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, werden Kontrollen in Form eines Betriebsrundgangs durchgeführt. Die Betriebe werden aufgrund ihrer Umweltrelevanz eingeteilt und entsprechend werden risikobasierte Kontrollen durchgeführt.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
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