Hier finden Sie spezifische Informationen zum Umweltschutz auf Ihrem Betrieb, warum Betriebe des Maler- & Holzgewerbes umweltrelevant sind, welche umweltrechtlichen Vorgaben zu beachten sind und wie Kontrollen ablaufen.
Relevanz für die Umwelt
In Malerwerkstätten sowie holzverarbeitenden Betrieben, welche unter anderem Farben, Lacke, Verdünner, Lösungs-, Beiz- und Holzschutzmittel oder andere Chemikalien einsetzen, fallen umweltgefährdende Emissionen, Abwässer und Abfälle an. Diese sind speziell zu entsorgen bzw. zu behandeln. Dasselbe gilt auch für Arbeiten auf der Baustelle.
Abwässer und Abfälle aus dem farb- und lackverarbeitenden Gewerbe können zum Beispiel Kohlenwasserstoffverbindungen oder Schwermetalle enthalten. Vor der Einleitung in die Kanalisation müssen daher gewisse Abwässer mittels einer Abwasservorbehandlungsanlage vorbehandelt werden. Feste Abfälle sind entsprechend ihrer Zusammensetzung unter Umständen als Sonderabfall zu entsorgen.
Auch der Umschlag und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen erfordert spezielle Sicherheitsvorkehrungen.
Branchenlösung
Im Kanton Zürich existieren nahezu 1000 Betriebe aus der Maler- und Holzbranche, welche wassergefährdende Stoffe lagern und einsetzen. Gestützt auf das Umweltschutzgesetz (USG) verpflichtet sich das AWEL als kantonale Umweltbehörde, Betriebe mit einer gewissen Umweltrelevanz periodisch zu kontrollieren. Im Weiteren kann die Behörde Vollzugsaufgaben an Private oder Körperschaften auslagern, insbesondere die Kontrolle und Überwachung (Art. 43 USG).
Für Malerbetriebe bzw. das Holz verarbeitende Gewerbe mit Gefährdungspotential erfolgt dies im Kanton Zürich durch die Vollzugsorganisation Umweltschutz Maler-/Holzgewerbe (VUM/VUH). Diese Organisationen verpflichten sich, die Betriebskontrollen nach den bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. VUM/VUH, insbesondere die Kontrollfunktionäre, werden vom AWEL geschult und bedarfsspezifisch unterstützt.
Umweltrechtliche Vorgaben
Im Folgenden werden einige branchenspezifische Schwerpunkte pro Fachbereich aufgeführt. Für eine vollständige Beurteilung ist eine vertiefte Betrachtung der umweltrechtlichen Vorgaben notwendig.
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Abwässer aus dem farb- und lackverarbeitenden Gewerbe enthalten in der Regel Kohlenwasserstoffverbindungen und/oder Schwermetalle. Vor der Einleitung in die Kanalisation müssen daher gewisse Abwässer mittels einer Abwasservorbehandlungsanlage vorbehandelt werden.
Abfälle sind generell separat zu sammeln und korrekt zu entsorgen. Stellen die Abfälle aufgrund ihrer Eigenschaften eine Gefahr für die Umwelt dar, gelten sie als Sonderabfall oder kontrollpflichtigen Abfall und müssen daher an eine spezielle Entsorgungsfirma abgegeben werden.
In der Maler- und Holzbranche werden primär Farben; Lösungsmittel und Lacke benötigt. Bei der Lagerung sind die Zusammenlagerungsvorschriften zu beachten, sodass gefährliche Reaktionen unter den Stoffen verhindert werden können.
Werden in einem Betrieb wassergefährdende Stoffe an- oder ausgeliefert, dann muss der Betrieb die entsprechenden Umschlagplätze absichern. Mittels Schutzmassnahmen (z.B. abflussloser Schacht) muss sichergestellt werden, dass bei einem Unfall auslaufende Flüssigkeiten aufgefangen werden und nicht in die Umwelt gelangen. Je grösser die umgeschlagenen Behälter und je wassergefährdender die Stoffe darin sind, desto grösser muss das erforderliche Rückhaltevolumen sein.
In seltenen Fällen lagern Malerbetriebe so grosse Mengen an wassergefährdenden Stoffen, dass ein Rückhalt des Löschwassers notwendig ist.
Reinigungstätigkeiten dürfen im Freien nur dann durchgeführt werden, wenn die entsprechende Fläche abflussfrei ist oder via Schmutzabwasserkanalisation in eine Kläranlage (ARA) entwässert wird.
Liegen Heizöltanks oder Lager mit wassergefährdenden Stoffen unter dem anzunehmenden Hochwasserniveau, können Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser verlangt werden.
In seltenen Fällen kann aufgrund der grossen Menge gelagerter wassergefährdender Stoffe und Zubereitungen ein Malerbetrieb in den Geltungsbereich der Störfallverordnung fallen. Dann ist eine Abklärung der möglichen Schädigungen von Mensch oder Umwelt notwendig.
Bewilligung und Kontrollen
Ändert ein Betrieb seine umweltrelevanten Betriebsprozesse, z.B. die Lagerung wassergefährdender Stoffe oder installiert eine neue Abwasservorbehandlungsanlage, ist dafür eine umweltrechtliche Bewilligung oder eine baurechtliche Bewilligung erforderlich.
Um die Übereinstimmung der Betriebe mit den umweltrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, werden Kontrollen in Form eines Betriebsrundgangs durchgeführt. Die Betriebe werden aufgrund ihrer Umweltrelevanz eingeteilt und entsprechend werden risikobasierte Kontrollen durchgeführt.
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Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge
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