Spitäler & Heime

Hier finden Sie spezifische Informationen zum betrieblichen Umweltschutz bei Spitälern, Alters- und Pflegeheimen, sowie Heimen mit Werkstätten.

Betroffene Betriebe

Die Branche umfasst öffentliche und private Kliniken, Pflege-, Kranken- und Wohnheime und ähnliche Einrichtungen. Oft gehören zu ihnen verschiedene «Nebenbetriebe». Für die «Nebenbetriebe» gelten dieselben Anforderungen, wie für eigenständige Betriebe der jeweiligen Branchen, wie z.B.:

  • Grossküchen
  • Wäschereien
  • Abfallsammelstellen
  • Garagen und Werkstätte für Fahrzeuge
  • Gärtnereien
  • Therapiebäder
  • Laboratorien
  • Apotheken oder Lager für Desinfektionsmittel, Medikamente usw.

Relevanz für die Umwelt

Betriebe im Gesundheitswesen benötigen aus hygienischen Gründen Reinigungs- und Desinfektionsmittel. Diese Mittel sind oft schädlich für die Umwelt. Deswegen müssen sie korrekt aufbewahrt und entsorgt werden. Zudem entstehen medizinische Abfälle, die besonders gehandhabt werden müssen.

Umweltrechtliche Vorgaben

Im Folgenden werden einige branchenspezifische Schwerpunkte pro Fachbereich aufgeführt. Für eine vollständige Beurteilung ist eine vertiefte Betrachtung der umweltrechtlichen Vorgaben notwendig.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Abwässer aus grösseren Kliniken können Säuren und Laugen enthalten und deshalb eine Abwasserneutralisation benötigen. Im Abwasser findet man zudem eine Vielzahl an organischen Stoffen, besonders Reinigungsmittel-, Desinfektionsmittel- und Medikamentenrückständen. Werden Laboratorien betrieben, kommen weitere Chemikalien dazu. Diese sogenannte «Mikroverunreinigungen» können in der Umwelt äusserst problematisch sein und sind für die Behandlung des Abwassers eine Herausforderung. Werden die gesetzlichen Anforderungen zur Einleitung des Abwassers in die Schmutzabwasserkanalisation nicht eingehalten, ist das Abwasser mittels einer Abwasservorbehandlungsanlage vorzureinigen.

Im Gesundheitswesen fallen medizinische Sonderabfälle an, die bei der Handhabung und der Entsorgung besondere Anforderungen stellen und deshalb an spezielle Entsorgungsfirmen abgegeben werden müssen. Darunter fallen Gewebe- oder Blutproben, infektiöse Abfälle, Abfälle mit Verletzungsgefahr oder Altmedikamente. Sie müssen gesondert gesammelt und sicher gelagert werden.

Spitäler benötigen meist eine Versorgung mit medizinischem Sauerstoff. In der Regel wird dieser verflüssigt in einem Tank im Freien gelagert. In einem Abstand von fünf Metern um Sauerstofftanks dürfen sich keine Einlaufschächte oder Gebäudeöffnungen befinden. Die Tanks müssen mit einem Anfahrschutz gesichert sein.

In Kliniken werden diverse Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwendet. Diese sind teilweise giftig oder ätzend und in der Regel umweltgefährdend. Alle wassergefährdenden Stoffe sind in Auffangwannen zu lagern. Bei der Lagerung sind die Zusammenlagerungsvorschriften zu beachten, sodass gefährliche Reaktionen unter den Stoffen verhindert werden können.

Werden wassergefährdende Stoffe an- oder ausgeliefert, dann müssen die entsprechenden Umschlagplätze abgesichert werden. Mittels Schutzmassnahmen (z.B. abflussloser Schacht) muss sichergestellt werden, dass bei einem Unfall auslaufende Flüssigkeiten aufgefangen werden und nicht in die Umwelt gelangen. Je grösser die umgeschlagenen Behälter und je wassergefährdender die Stoffe darin sind, desto grösser muss das erforderliche Rückhaltevolumen sein.

In seltenen Fällen werden so grosse Mengen an wassergefährdenden Stoffen gelagert, dass ein Rückhalt des Löschwassers notwendig ist.

Liegen Heizöltanks oder Lager mit wassergefährdenden Stoffen unter dem anzunehmenden Hochwasserniveau, können Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser verlangt werden. Spitäler und gewisse Heime gelten als Sonderrisiko-Objekte. Wenn sie in einem Hochwasser-Gefahrenbereich liegen, können Hochwasserschutzmassnahmen verlangt werden.

In seltenen Fällen kann aufgrund der grossen Menge gelagerter Stoffe und Zubereitungen ein Spital in den Geltungsbereich der Störfallverordnung fallen. Dann ist eine Abklärung der möglichen Schädigungen von Mensch oder Umwelt notwendig.

Bewilligung und Kontrollen

Ändert ein Betrieb seine umweltrelevanten Betriebsprozesse, z.B. die Lagerung wassergefährdender Stoffe oder installiert eine neue Abwasservorbehandlungsanlage, ist dafür eine umweltrechtliche Bewilligung erforderlich oder eine Baubewilligung.
 

Um die Übereinstimmung der Betriebe mit den umweltrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, werden Kontrollen in Form eines Betriebsrundgangs durchgeführt. Die Betriebe werden aufgrund ihrer Umweltrelevanz eingeteilt und entsprechend werden risikobasierte Kontrollen durchgeführt.

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 32 62

Sekretariat


Bürozeiten


Montag bis Donnerstag
7.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

Freitag
7.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 16.00 Uhr

E-Mail

betriebe@bd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: