Schwimmbäder und Kunsteisbahnen setzen in Betriebsprozessen wassergefährdende Stoffe ein. Bei Unfällen können diese zu Gewässerverschmutzungen führen. Um dies zu verhindern, müssen die Betriebe gewisse umweltrechtliche Vorgaben einhalten.
Betroffene Anlagen
Bei Sportanlagen, die Chemikalien zur Kühlung (Kunsteisbahnen) bzw. zur Desinfektion / Aufbereitung des Wassers (öffentliche Schwimmbäder) einsetzen, fallen Abwässer und Abfälle an. Diese sind speziell zu entsorgen bzw. zu behandeln. Bei Aussensportanlagen ist zudem auf die fachgerechte Entsorgung der Sportbeläge zu achten.
Relevanz für die Umwelt
Öffentliche Schwimmbäder
Schwimmbäder müssen bakteriologisch einwandfreies Badewasser bereithalten. Dies erfordert den Einsatz von Anlagen für die Badewasseraufbereitung und die Verwendung chemischer Hilfsstoffe.
Um eine ausreichende Hygiene sicherzustellen, müssen sie Reinigungs-, Desinfektions- und Neutralisationsmittel einsetzen. Auch der Umschlag und die Lagerung dieser Chemikalien erfordert spezielle Sicherheitsvorkehrungen, sodass die Umwelt nicht gefährdet wird. Abfälle und Sonderabfälle, die beim Betreiben der Schwimmbäder entstehen, müssen korrekt entsorgt werden.
Kunsteisbahnen
Kunsteisbahnen brauchen zur Eiserzeugung auf den Pisten eine leistungsfähige Kälteanlage. Als Kältemittel wird in den grösseren Anlagen aufgrund der guten Energieeffizienz meist Ammoniak eingesetzt. Das giftige und stark wassergefährdende Ammoniak stellt hohe Anforderungen an die Anlagensicherheit. Betriebe, die 2000 Kilogramm Ammoniak oder mehr in ihren Anlagen einsetzen, sind der Störfallverordnung unterstellt.
Einige Anlagen verwenden zur Kühlung der Pisten ein Gemisch aus Ethylenglykol und Wasser als Kälteträger. Dieser Kreislauf wird dann in einem Wärmetauscher durch das eigentliche Kältemittel – Ammoniak oder ein anderes Kältemittel – heruntergekühlt. Die meist kleinen, nur im Winter aufgestellten, temporären Kunsteisbahnen sind nach diesem Prinzip aufgebaut.
Für den Unterhalt und Betrieb der Anlagen verwenden die Betreiber teilweise weitere Chemikalien, Reinigungsmittel, Gerätebenzin oder Treibstoff für Eispflegemaschinen.
Umweltrechtliche Vorgaben
Im Folgenden werden einige branchenspezifische Schwerpunkte pro Fachbereich aufgeführt. Für eine vollständige Beurteilung ist eine vertiefte Betrachtung der umweltrechtlichen Vorgaben notwendig.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Bei Schwimmbadabwasser besteht ein Restrisiko, dass dieses einen zu hohen Chlorgehalt aufweist oder nicht pH-neutral ist. Die Art der Einleitung in die Kanalisation (Schmutzwasser- oder Regen-wasserleitung) sowie allfälliger Zusatzmassnahmen (Aktivkohlefilter, qualitative Überwachung) ist abhängig von Art und Herkunft des Abwassers.
Abfälle sind generell separat zu sammeln und korrekt zu entsorgen. Stellen die Abfälle aufgrund ihrer Eigenschaften eine Gefahr für die Umwelt dar, gelten sie als Sonderabfall oder kontrollpflichtigen Abfall und müssen daher an eine spezielle Entsorgungsfirma abgegeben werden. Lieferanten von Desinfektionsmitteln / Chemikalien sind zur Rücknahme der Leergebinde verpflichtet. Verbrauchtes Kieselgur darf nicht als Flüssigabfall über die Schmutzwasserkanalisation entsorgt werden. Das Wasser-Schlammgemisch ist über ein Absetzbecken zu leiten und als (fester) Abfall zu entsorgen.
Saure und chlorhaltige Chemikalien müssen je in separaten Brandabschnitten gelagert werden. Alkalischen und saure Chemikalien müssen auf separaten Auffangwannen gelagert werden. Bei der Lagerung sind die Zusammenlagerungsvorschriften zu beachten, sodass gefährliche Reaktionen unter den Stoffen verhindert werden können.
Werden in einem Betrieb wassergefährdende Stoffe an- oder ausgeliefert, dann müssen die entsprechenden Umschlagplätze abgesichert werden. Mittels Schutzmassnahmen (z.B. abflussloser Schacht) muss sichergestellt werden, dass bei einem Unfall auslaufende Flüssigkeiten aufgefangen werden und nicht in die Umwelt gelangen. Je grösser die umgeschlagenen Behälter und je wassergefährdender die Stoffe darin sind, desto grösser muss das erforderliche Rückhaltevolumen sein.
Lagern Betriebe eine grosse Menge wassergefährdender Stoffe, überschreiten Sie gegebenenfalls die Mengengrenze für die Rückhaltepflicht von Löschwasser. Bei Stoffen der Wassergefährdungsklasse 2 (z.B. Chlorgranulat) wird ein Lager ab 5000 Kilogramm rückhaltepflichtig. Überschreitet ein Lager die Mengengrenze, müssen Massnahmen zum Rückhalt des verunreinigten Löschwassers, zum Beispiel Löschwasserbarrieren, umgesetzt werden.
Auf Kunsteisbahnen mit Ammoniak als Kältemittel muss sichergestellt werden, dass Löschwasser oder Niederschlagswasser, das im Falle eines Lecks an der Anlage anfällt, sicher zurückgehalten werden kann.
Reinigungstätigkeiten dürfen im Freien nur dann durchgeführt werden, wenn die entsprechende Fläche abflussfrei ist oder via Schmutzabwasserkanalisation in eine Kläranlage (ARA) entwässert wird.
Liegen Heizöltanks oder Lager mit wassergefährdenden Stoffen unter dem anzunehmenden Hochwasserniveau, können Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser verlangt werden.
Die Mehrheit der Kunsteisbahnen mit Ammoniak als Kältemittel fällt in den Geltungsbereich der Störfallverordnung. Die Mengenschwelle für Ammoniak beträgt 2000 Kilogramm. Ist dies der Fall, ist eine Abklärung der möglichen Schädigungen von Mensch oder Umwelt notwendig.
Bewilligung und Kontrollen
Ändert ein Betrieb seine umweltrelevanten Betriebsprozesse, z.B. die Lagerung wassergefährdender Stoffe geändert oder installiert eine neue Abwasservorbehandlungsanlage, ist dafür eine umweltrechtliche Bewilligung erforderlich oder eine Baubewilligung.
Um die Übereinstimmung der Betriebe mit den umweltrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, werden Kontrollen in Form eines Betriebsrundgangs durchgeführt. Die Betriebe werden aufgrund ihrer Umweltrelevanz eingeteilt und entsprechend werden risikobasierte Kontrollen durchgeführt.
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Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge
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