Statthalterämter & Bezirksratskanzleien
Die Bezirksbehörden befinden sich im jeweiligen Hauptort der zwölf Bezirke. Diese Nähe bei der Bevölkerung verkürzt beim Behördengang die Wege und spart Zeit.
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Über uns
Die Bezirksbehörde befindet sich im jeweiligen Hauptort der zwölf Bezirke. Sie sind alle mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen. Diese Nähe bei der Bevölkerung verkürzt beim Behördengang die Wege und spart Zeit.
Nachfolgend finden Sie weitere Informationen über die Bezirksbehörden im Kanton Zürich.
Bezirksrat
Die Aufgaben des Bezirksrats lassen sich in drei umfassende Sachgebiete einteilen:
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Eine wichtige Aufgabe des Bezirksrats ist die Beaufsichtigung der Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften in seinem Bezirk. Dies in allen Bereichen ausser Polizei, Feuerwehr und Strassenwesen, für die der Statthalter allein zuständig ist.
Die allgemeine Aufsicht üben die Bezirksräte und der Regierungsrat aus (§ 164 Abs.1 GG). Der Bezirksrat greift ein, wenn Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder die ordnungsgemässe Führungs- oder Verwaltungstätigkeit auf andere Weise gefährdet ist (§ 167 Gemeindegesetz).
Jede Person kann mittels Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat gelangen, wenn sie bei einer Gemeinde einen Missstand feststellt. Diese Beschwerde ist kein förmliches Rechtsmittel, sondern ein sogenannter Rechtsbehelf. Das Gesetz lässt das angebrachte Vorgehen bewusst offen, der Anzeige-Erstatter ist nicht Partei und hat auch keinen zwingenden Anspruch auf die Behandlung seiner Aufsichtsbeschwerde oder weitere Informationen dazu. Gerade dieser Ermessensspielraum des Bezirksrats ermöglicht in der Praxis ein sinnvolles Handeln und eine angemessene Information über den Ausgang der Angelegenheit.
Die aufsichtsrechtliche Behandlung ist eine Möglichkeit, auf einen Sachverhalt zu reagieren, der sonst nicht greifbar ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Bezirksrat auf einen bestimmten Rekurs nicht eintreten kann, dabei aber Kenntnis von einer Unzulänglichkeit oder Gesetzeswidrigkeit erhält.
Zweite Aufsichtsinstanz der Gemeinden ist der Regierungsrat.
Aufgaben des Bezirksrats im Gemeindewesen
(gemäss Richtlinien zur Aufsicht der Bezirksräte von 9. Mai 2017)
Visitationen Gemeinden
- Politische Gemeinden
- Schulgemeinden
- Zweckverbände
- Öffentlich-rechtliche Anstalten
Gemeindehaushalts- und Gemeinderechnungsprüfung
- Prüfung der Revisionsberichte
- Prüfung des Geldverkehrs
- Prüfung der Jahresrechnung
Gemeindebehörden
- Entscheid über Entlassungsgesuche
Aufsichtsbeschwerden
Stiftungen
(§ 37 ff. EG ZGB)
Generelle Prüfung der Jahresrechnung
- Zweckmässigkeit von Vergaben
- Richtigkeit der Rechnung
- Bonität/Sicherheit der Vermögensanlage
- Vollständigkeit der Stiftungsorgane
Individuelle Anordnungen und Massnahmen
- Aufsichtsübernahme
- Urkundenänderung (Organisation, Zweck)
- Reglementsänderung
- Fusionen
- Prüfung der Voraussetzungen für Aufhebung
- Diverses
Aufsichtsbeschwerden (Art. 84 Abs. 2 ZGB)
- z.B. zweckwidrige Verwendung von Stiftungsvermögen
Soziales
Fürsorgebehörden
- Prüfung der gesamten Hilfs- und Verwaltungstätigkeit
Heimaufsicht
- Staatliche oder private Heime, die der dauernden Unterbringung/Verpflegung/persönlichen Betreuung von Personen dienen
- Alters- und Pflegeheime
Spitex-Aufsicht
- Prüfung der Bewilligungen und der Geschäftsführung
- Visitationen
Aufsichtsbeschwerden
Der Bezirksrat behandelt erstinstanzlich Rekurse gegen Anordnungen und Erlasse von Gemeindebehörden, Zweckverbänden und interkommunalen und kommunalen Anstalten, sowie Stimmrechtsrekurse wegen Verletzung der politischen Rechte durch Gemeindeorgane (§ 10 Abs. 1 BezVG).
Nicht zuständig ist der Bezirksrat für Rekurse im Bereich der Polizei- und des Feuerwehrwesens sowie im Strassenwesen der Gemeinden (alleinige Zuständigkeit des Statthalters), des Planungs- und Baurechts (Zuständigkeit Baurekursgericht) und des Steuerrechts (Zuständigkeit Steuerrekursgericht).
Gemeindewesen
Staats- und Gemeinderecht / Verwaltungsrecht
- Rekurs gegen Anordnungen von Gemeindebehörden (§ 19b Abs. 2 lit.c VRG, z.B. Personalrecht, Umweltrecht, Gewässerschutz, Wasser, Abwasser, Volksschulwesen, Gebühren, Einbürgerungen)
- Rekurs in Stimmrechtssachen ( § 19 Abs. 1 lit c VRG);
- bei Verletzung politischer Rechte
Soziales
Rekurse Sozialhilfe
- Art und Umfang sowie Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe (§§ 19 ff. VRG)
Rekurse Jugendhilfe
- Alimentenbevorschussung (§§ 19 ff. VRG)
Kinder- und Erwachsenenschutz
Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutz-Behörde
(KESB) gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 63 EG KESR.
Mit Beschwerde gerügt werden können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit eines Entscheids der KESB. Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.
Der Bezirksrat besorgt die Bezirksaufgaben, für die keine andere Behörde zuständig ist (§ 10 Abs. 2 BezVG).
Gemeindewesen
Anordnung der Wahl der Bezirksbehörden (§ 12 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 57 Gesetz über die politischen Rechte)
- Gesamterneuerungswahlen
- Ersatzwahlen
- Zuständigkeit betreffend Wählbarkeit, Amtszwang und Amtsdauer von Gemeindebehörden (§§ 23 bis 37 GPR)
- Beendigung der Amtsdauer bei Wohnortswechsel
- Vorzeitige Entlassung von Mitgliedern von Gemeindebehörden
- Unvereinbarkeit
Bewilligung von Grundstückserwerb durch Personen im Ausland (Lex Koller)
- Feststellung der Nichtbewilligungspflicht bei juristischen und natürlichen Personen
- Bewilligung des Grundstückserwerb mit ausländischer Kapitalbeteiligung
Entbindung vom Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB)
- z.B. Auskunftserteilung durch Organe der Gemeindebehörden vor Strafbehörden
Hinweis gemäss § 14 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG)
- Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (vgl. Aktivitäten Bezirksrat und die im Sachregisterplan aufgeführten Geschäfte) erfassen die Bezirksräte die persönlichen Angaben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnort, Heimatort, Beruf, Zivilstand und Handlungsfähigkeit) der Gesuchsteller und Rekurrenten.
- Download Jahresbericht Spitex 2024 PDF | 6 Seiten | Deutsch | 247 KB
- Download Merkblatt zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland PDF | 4 Seiten | Deutsch | 133 KB
- Download Amtsübergabe Gemeindeverwaltung DOC | Deutsch | 34 KB
- Download Amtsübergabe Finanzverwaltung DOC | Deutsch | 38 KB
Statthalteramt
Das Statthalteramt ist Aufsichts- und Rechtsmittelinstanz. Dem Statthalteramt obliegen die Aufsicht über die Ortspolizei, das Strassenwesen der Gemeinden und das Feuerwehrwesen, der Entscheid über Rechtsmittel aus diesen Gebieten und die Handhabung des Übertretungsstrafrechts; besondere Bestimmungen sind vorbehalten. Das Statthalteramt kann sich der Hilfe der Polizei und der Gemeindebehörden bedienen. Der Statthalter vollzieht besondere Aufträge des Regierungsrates. Der Statthalter wird vom Volk gewählt und entscheidet unabhängig.
Die Aufgaben des Statthalteramts lassen sich in folgende Sachgebiete umschreiben:
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Der Statthalter beaufsichtigt die Stadt- und Gemeindepolizeien, die Feuerwehren und die Feuerpolizei sowie das Strassenwesen der Gemeinden.
Der Statthalter kontrolliert, ob das Feuerwehrwesen zweckmässig organisiert ist und die Gemeinden ihren gesetzlichen Auftrag umfassend und ordnungsgemäss erfüllen. Er überprüft dies gemeinsam mit dem kantonalen Fachpersonal anlässlich von Inspektionen und Übungen.
Beschwerden aus der betroffenen Bevölkerung, die die Belange der Polizei und der Feuerwehr betreffen, werden ebenfalls vom Statthalter behandelt. Zudem trifft er bei Gesetzesverstössen oder Missständen aufsichtsrechtliche Anordnungen.
Die Abschätzung von grösseren Feuer- und Elementarschäden im Rahmen der kantonalen Gebäudeversicherung besorgt der Statthalter als Obmann der zuständigen Kommission.
Der Statthalter übt die Aufsicht über die kommunalen Übertretungsstrafbehörden aus.
Rekurse Polizei
- Rekurse gegen Beschlüsse der Gemeindebehörden betreffend das Polizeiwesen und Gesuche betreffend das Ausstellen von Waffenerwerbsscheinen
- In Zürich und Winterthur auch Verkehrsanordnungen (Verkehrsbeschränkungen/Signalisationen)
Rekurse Feuerwehr
- Rekurse gegen Beschlüsse der Gemeindebehörden betreffend das Feuerwehrwesen
- Kostenauflagen bei Feuerwehreinsätzen
Der Statthalter entscheidet nach schweizerischem Waffenrecht einerseits über die Erteilung von Waffentragscheinen, andererseits über die administrative Beschlagnahmung oder Einziehung von Waffen.
Vereidigungen gehören ebenfalls zu den Aufgaben des Statthalters. Er nimmt per Handgelübde Funktionäre in Pflicht, die im Bereich von Eisenbahn, Jagd und Fischerei mit Polizeigewalt ausgestattet oder aber im Mess- und Waagwesen aktiv werden.
Seit 1. Januar 2023 ist die grüne Begleiterkarte auf Papier nicht mehr zur Fahrt im Öffentlichen Verkehr gültig. Um weiterhin mit der kostenlosen Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung unterwegs zu sein, weisen Sie ab sofort das Begleitabo auf Ihrem SwissPass vor. Dieses können Sie bei der SBB beantragen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der SBB unter nachstehendem Link:
Die Statthalterämter vollziehen das Übertretungsstrafrecht von Bund und Kanton in ihren Bezirken. Städte mit eigenen Stadtrichterämtern besorgen dies bis zu einer Bussenhöhe von maximal 500.00 Franken selbstständig.
Die Zuständigkeit der Statthalterämter ergibt sich aus den kantonalen Gesetzen (z.B. Abfallgesetz, Volksschulgesetz). Sie kann aber auch vom Kanton in einer besonderen Verordnung über die Zuständigkeit im Übertretungsstrafrecht festgelegt werden.
Zuständigkeit des Statthalteramtes im Übertretungsstrafrecht – näherer Überblick
Bundesrecht
- Strassenverkehr auf Autobahnen, Zubringern und Nebenanlagen
- Übriger Strassenverkehr soweit nicht Gemeindebehörden zuständig sind (wie beim ruhenden Verkehr bis maximal CHF 500.– Busse)
- Weiteres gemäss kantonaler Zuständigkeitsverordnung (z.B. Lotterie, Zivilschutz, Tierschutz)
Kantonales Recht
- Bei ausschliesslicher Zuständigkeit gemäss kantonalem Gesetz / kantonaler Zuständigkeitsverordnung (z.B. Fischereigesetz, Abfallgesetz, Volksschulgesetz)
Kommunales Recht
- z.B. Nichtbefolgung einer Anordnung, die mit Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB versehen ist
- Widerhandlungen gegen Bestimmungen der Polizeiverordnung, die nicht mit Ordnungsbusse bestraft werden und die nicht von einem Stadtrichteramt beurteilt werden.
Bezeichnung | Zweck | Rechtspflege |
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