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Erwerbstätige aus den EU/EFTA-Staaten können in der Schweiz ohne Bewilligung bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr arbeiten. Ihre Einsätze müssen jedoch gemeldet werden.
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Als Erwerbstätige gelten folgende Personen:
- Unselbständig erwerbstätige Personen eines ausländischen Arbeitgebers/einer ausländischen Arbeitgeberin mit Sitz in einem EU/EFTA-Staat (sogenannte Entsandte)
- Selbständige Dienstleistungserbringende, welche Staatsangehörige eines EU/EFTA-Staates sind
- Unselbständig erwerbstätige EU/EFTA-Staatsangehörige mit Stellenantritt bei einem schweizerischen Arbeitgeber/einer schweizerischen Arbeitgeberin.
Hinweis
Meldepflicht für alle Tätigkeiten, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt mehr als acht Tage dauern (acht meldefreie Tage).
In folgenden Branchen besteht jedoch eine Meldepflicht ab dem 1. Tag:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Garten- und Landschaftsbau
- Gastgewerbe (inkl. Hotelgewerbe)
- Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst
- Reisendengewerbe (Ausnahme: Messen und Zirkusse)
- Erotikgewerbe
Stellenantritte bei einem Arbeitgeber in der Schweiz müssen unabhängig von der Branche ab dem ersten Tag gemeldet werden.
Achttägige Voranmeldefrist
Die Meldung für Einsätze von Entsandten und Selbständigen hat spätestens acht Tage vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten in der Schweiz zu erfolgen. Der Arbeitsbeginn vor Ablauf der acht Tage ist ausdrücklich nicht erlaubt. Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich jede Erwerbstätigkeit meldepflichtig ist. Die Abgrenzung zwischen meldepflichtiger und nicht meldepflichtiger Tätigkeit ist in den Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr, Anhang 5, geregelt.
Bei einem Stellenantritt bei einem Unternehmen in der Schweiz hat die Meldung spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme zu erfolgen.
Berechnung der achttägigen Voranmeldefrist
Den Tag, an dem die Meldung erfasst wird, zählt man mit, gleiches gilt für die Wochenendtage. Damit die Frist eingehalten ist, darf erst am neunten Tag nach Erstattung der Meldung mit der Arbeit begonnen werden.
Beispiele
- Die Meldung wurde am Montag 1. Juni 2019 gemacht. Die Arbeit darf am Dienstag 9. Juni 2019 aufgenommen werden.
- Die Meldung wurde am Freitag 5. Juni 2019 gemacht. Die Arbeit darf am Samstag 13. Juni 2019 aufgenommen werden.
Ausnahme von der achttägigen Voranmeldefrist: Notfall
In Notfällen wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen kann die Meldung ausnahmsweise und unter Angabe der Gründe spätestens am Tag des Arbeitsbeginns erfolgen. Bitte beachten Sie, dass zwischen der Erfassung der Meldung und dem Beginn des Einsatzes nicht mehr als drei Kalendertage liegen dürfen. Eine kurzfristige Auftragserteilung oder eine knappe Personalplanung werden nicht als Notfälle akzeptiert.
Probleme mit der Online-Applikation?
Bei Problemen mit der Online-Applikation des Meldeverfahrens wenden Sie sich bitte an das Staatssekretariat für Migration. Eine Meldung per Post an das im Einsatzkanton zuständige Amt ist ausnahmsweise möglich. Eine schriftliche Meldebestätigung ist kostenpflichtig.
Berechnung der gemeldeten Einsatztage
Bei der Berechnung der Einsatztage werden alle gemeldeten Kalendertage berücksichtigt, d.h. auch allfällige Wochenendtage werden mitgezählt. Wir empfehlen Ihnen deshalb, nur die effektiven Arbeitstage einzugeben. Ansonsten werden diese Tage mitgezählt. Rückwirkend können keine Meldungen annulliert werden.
Änderung einer bestehenden Meldung
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Wurde der Einsatzort falsch angegeben, so muss zwingend eine neue Meldung erfasst werden. Bitte nehmen Sie im Kommentarfeld Bezug auf die bestehende Meldungsnummer und geben Sie an, dass Sie bereits eine Meldung mit einem falschen Einsatzort eingereicht haben. Die achttägige Voranmeldefrist muss eingehalten werden.
Ändert sich das Datum des geplanten Einsatzes, so kann auf die erhaltene Meldebestätigung geantwortet und das neue Einsatzdatum mitgeteilt werden. Bei einer Vorverschiebung des Einsatzes muss die achttägige Voranmeldefrist eingehalten werden, d.h. zwischen dem ursprünglichen Meldetag und dem neuen Arbeitsbeginn müssen ebenfalls acht Tage liegen.
Findet der Einsatz einer Person nicht statt, so kann sie aus der Meldung gestrichen werden. Bitte antworten Sie per E-Mail auf die erhaltene Meldebestätigung und teilen uns mit, welche Person gestrichen werden soll.
Müssen zusätzliche Personen gemeldet werden oder findet ein Austausch statt, z.B. wegen einer Erkrankung, so muss für die neue Person eine neue Meldung gemacht werden. Bitte geben Sie im Kommentarfeld an, dass es sich um eine Ergänzung zur bestehenden Meldung Nr. XXXXXX handelt. Bei Erweiterungen zu bestehenden Meldungen oder Austausch von Personen muss die achttägige Voranmeldefrist nicht eingehalten werden. Die Meldung muss jedoch vor der Arbeitsaufnahme erfolgen.
Damit eine Gutschrift möglich ist, muss die Mitteilung bis spätestens 12 Uhr des laufenden Tages bei uns eingetroffen sein, da eine rückwirkende Annullation nicht möglich ist. Bitte antworten Sie auf die erhaltene Meldebestätigung per E-Mail und teilen uns mit, welche Tage nicht mehr benötigt werden. Gleiches gilt für eine Meldung, die hinfällig geworden ist. Bei einer Annullation erhalten Sie eine automatische Stornierungsbestätigung. Werden bestehende Daten angepasst, erhalten Sie automatisch eine neue Meldebestätigung per E-Mail.
Beispiele
- Die E-Mail geht am 5. Juni 2020 um 10.45 Uhr ein. Der 5. Juni kann gutgeschrieben werden.
- Die Mitteilung am Montag 8. Juni 2020, dass am Freitag 5. Juni 2020 nicht gearbeitet wurde, kann nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Gutschrift ist nicht möglich.
Damit eine Verlängerung vorliegt, muss es sich zwingend um den gleichen Einsatzort handeln und das Ende des letzten Einsatzes darf nicht mehr als drei Monate zurückliegen. In diesen Fällen muss die achttägige Voranmeldefrist nicht eingehalten werden. Bitte antworten Sie auf die ursprüngliche Meldebestätigung, dann sind alle für uns notwendigen Informationen vorhanden.
Beispiele
- Der letzte Einsatz endete am 29. Mai 2020. Wenn die Arbeit am 29. August 2020 wieder aufgenommen wird, handelt es sich um eine Verlängerung.
- Der letzte Einsatz endete am 31. Mai 2020. Wird der Einsatz ab dem 1. September 2020 aufgenommen, so liegt keine Verlängerung mehr vor und die achttägige Meldefrist ist zwingend einzuhalten.
Informationen für Entsendebetriebe
Entsendung von Drittstaatsangehörigen
Die Entsendung von Arbeitnehmenden, die nicht Angehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten sind, ist nur möglich, wenn die betreffenden Arbeitnehmenden vor der Entsendung in die Schweiz bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt eines EU/EFTA-Mitgliedstaates zugelassen gewesen sind. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn sie sich während zwölf Monaten mit einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung dort aufgehalten haben. Ist dies nicht der Fall, ist zwingend vor Arbeitsaufnahme in der Schweiz eine Arbeitsbewilligung einzuholen. Diese Regelung gilt nicht für selbständig Erwerbende und bei einem Stellenantritt bei einem Unternehmen in der Schweiz.
Entsendung von mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr
Mitarbeitende, die für mehr als 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr in die Schweiz entsandt werden, benötigen vorgängig eine Bewilligung.
Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen
Ausländische Arbeitgebende müssen den entsandten Arbeitnehmenden mindestens die Lohn- und Arbeitsbedingungen garantieren, die in schweizerischen Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen vorgeschrieben sind.
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Zur Einhaltung der minimalen Entlöhnung gelten nicht die Vertragsbestimmungen (Tarifvertrag, Kollektivvertrag, usw.) des Entsendestaates, sondern der zutreffende allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV) oder Normalarbeitsvertrag in der Schweiz.
In Branchen ohne allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge existieren zwar keine verbindlichen Mindestlöhne, stattdessen sind aber die orts- und berufsüblichen Löhne einzuhalten (Art. 360a OR; SR 220).
Die entsandten Arbeitnehmenden bleiben den Sozialversicherungen ihres Staates unterstellt.
Verstösse gegen die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen werden mit Verwaltungsbusse von bis zu CHF 30'000 oder einer ein- bis fünfjährigen Dienstleistungssperre für die Schweiz (zuzüglich Kontrollkosten) sowie einem allfälligen Strafverfahren geahndet.
Es ist gemäss Art. 329a OR eine Mindestdauer von vier Wochen pro Dienstjahr und fünf Wochen bis zum vollendeten 20. Altersjahr vorgesehen.
Kontrollen
Selbständige Dienstleistungserbringende
Bei einer Kontrolle vor Ort sind folgende drei Dokumente zum Nachweis der Selbständigkeit vorzulegen:
- Kopie Meldebestätigung oder ausländerrechtliche Bewilligung
- Sozialversicherungsformular A1
- Kopie des Vertrags (Auftrag/Werkvertrag) mit dem Auftraggeber/Besteller oder, sofern kein schriftlicher Vertrag vorhanden ist, eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers/Bestellers für den in der Schweiz auszuführenden Auftrag/Werkvertrag in einer Schweizer Amtssprache.
Können die drei Dokumente nicht vorgelegt werden, drohen eine Busse bis zu CHF 5'000 und ein Verbot, die Arbeiten fortzuführen. Bei Zweifeln am Status als Selbständigerwerbender trotz Vorlage der drei Dokumente können weitere Unterlagen zum Nachweis der Selbständigkeit eingefordert werden. Der Begriff der Selbständigkeit bestimmt sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Dienstleistungserbringer, die in ihrem Herkunftsland selbständig sind, können in der Schweiz als unselbständig eingestuft werden.
Sanktion
Verstösse gegen die Meldepflicht ziehen eine Verwaltungsbusse von bis zu CHF 5'000 und Gebühren nach sich.
Weiterführende Informationen
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Kontakt
Amt für Wirtschaft - Personenfreizügigkeit Meldeverfahren
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