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Studierende aus Drittstaaten können in der Schweiz nur in Ausnahmefällen einer Nebenbeschäftigung nachgehen. Die Zulassung zu Praktika ist unter Umständen möglich, genauso wie ein erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt nach abgeschlossenem Studium in der Schweiz.
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Nebenerwerb während Studium
Drittstaatsangehörigen, die in der Schweiz eine Aus- oder Weiterbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule absolvieren, kann frühestens sechs Monate nach Beginn der Ausbildung eine Nebenbeschäftigung bewilligt werden, wenn
Vorteile:
- die Schulleitung schriftlich bestätigt, dass diese Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung verantwortbar ist,
- die Erwerbstätigkeit den Ausbildungsabschluss nicht verzögert und
- die wöchentliche Arbeitszeit ausserhalb der Ferien 15 Stunden nicht überschreitet.
Die Bewilligung ist von der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber zu beantragen.
Kontakt Arbeitsbewilligungen
E-Mail: ab@vd.zh.ch
Telefon: +41 43 259 49 49
9 bis 11 Uhr
14 bis 16 Uhr
Praktika
Die Zulassung zu einem Praktikum in der Schweiz ist für Drittstaatsangehörige nur in bestimmten Fällen möglich.
Praktikum während Studium im Ausland
Ausländische Studierende, die an einer Hoch- oder Fachhochschule im Ausland studieren und ein obligatorisches Praktikum benötigen, können ein solches in der Schweiz absolvieren. Der Aufenthalt dazu kann nur für insgesamt 12 Monate und nur einmal erfolgen.
Bewilligungen sind nur für Betriebe zu erteilen, bei denen die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb nicht überschreitet.
Gesuche sollen grundsätzlich von Praktikantenvermittlungsorganisationen wie z.B. IAESTE oder AIESEC eingereicht werden und können nur bewilligt werden, wenn
Vorteile:
- die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden und
- ein Schreiben der Universität im Ausland vorliegt, welches bestätigt, dass die Praktikantin oder der Praktikant immatrikuliert ist und das Praktikum obligatorisch ist.
Praktikum während Studium in der Schweiz
An einer Schweizer Hoch- oder Fachhochschule immatrikulierte ausländische Studierende, welche ein Pflichtpraktikum absolvieren müssen oder ihre Diplomarbeit bei einem Schweizer Unternehmen schreiben wollen, können auf Gesuch hin bewilligt werden, wenn
Vorteile:
- die Erwerbstätigkeit die Hälfte der gesamten Ausbildungsdauer nicht überschreitet,
- die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Praktikum vor dem Studium
Ausländerinnen und Ausländer, die vor einem Studium an einer schweizerischen Hochschule oder Fachhochschule ein betriebliches Praktikum absolvieren müssen, haben dies grundsätzlich im Ausland zu tun.
Praktikum nach dem Studium
Weiterbildungsaufenthalte nach erfolgtem Diplomabschluss sind möglich als Stage oder als Praktikum innerhalb eines international tätigen Konzerns.
Durch ein Stage können ausländische Berufs- oder Studienabsolventen aus Ländern mit denen ein Abkommen besteht, während maximal 18 Monaten ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse in der Schweiz erweitern. Zuständig für die Erteilung der entsprechenden Bewilligung ist - ebenfalls auf Gesuch hin - das Staatssekretariat für Migration.
Die Dauer eines Betriebspraktikums beträgt maximal 18 Monate und erfolgt im Hinblick auf einen anschliessenden Einsatz innerhalb des Konzerns im Ausland. Ausserdem muss bei dessen Antritt bereits ein Arbeitsverhältnis mit dem Konzern im Ausland bestehen.
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Zulassung nach Studium in der Schweiz
Drittstaatsangehörige mit Schweizer Hochschulabschluss können unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugelassen werden.
Voraussetzungen
Nicht jedes in der Schweiz absolvierte Studium berechtigt automatisch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. In Frage kommen nur Bereiche, in denen nicht bereits ein genügendes Angebot an Arbeitskräften besteht.
Eine Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden wenn
Vorteile:
- die Tätigkeit von hohem wissenschaftlichem Interesse ist wie z.B. in der Forschung und Entwicklung oder der Anwendung neuer Technologien oder
- die Tätigkeit von hohem wirtschaftlichem Interesse ist, sie z.B. zur Schaffung neuer Stellen beiträgt oder neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert.
Die Bewilligung ist von der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber zu beantragen. Der Inländervorrang wird nicht geprüft. Ansonsten gelten die für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen.
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Stellensuche nach dem Studium
Drittstaatsangehörige können nach erfolgreichem Abschluss des Studiums an einer Schweizer Hochschule eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche beantragen. Eine solche wird für sechs Monate erteilt, wenn
Vorteile:
- genügend finanzielle Mittel vorhanden sind,
- eine bedarfsgerechte Unterkunft gegeben ist und
- das Abschlussdiplom oder eine Bestätigung vorliegt, dass das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde.
Migrationsamt des Kantons Zürich
Telefon: +41 43 259 88 00
8 bis 12 Uhr
13 bis 16.30 Uhr
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Amt für Wirtschaft - Arbeitsbewilligungen
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