Meliorationen schaffen optimale Strukturen für die Landwirtschaft. Sie berücksichtigen unterschiedliche Interessen wie Raumplanung, Naturschutz, Gewässerschutz, Landschaftsschutz, Umweltschutz und Archäologie.
Ziele
- Erleichterung der Bewirtschaftung und Verbesserung der Produktionsbedingungen in der Landwirtschaft
- Ermöglichung von Landerwerb für den Bau öffentlicher Werke (z. B. Bahnen, Strassen, Hochwasserschutzanlagen, Natur- und Gewässerschutz)
- Abstimmung auf die kommunalen Nutzungspläne, Richtpläne und übergeordneten Renaturierungs- und Vernetzungskonzepte
- Bodenaufwertung zur Sicherung von Fruchtfolgeflächen (FFF) und Erhalten der Bodenfruchtbarkeit
- Ökologische und ästhetische Aufwertung von Landschaften oder einzelnen Landschaftselementen
Landumlegung
Unter Landumlegung versteht man eine Neuordnung des Grundeigentums.
Gründe:
- Zusammenführen von vielen kleinen Grundstücken zu grösseren Parzellen, um die landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu erleichtern
- Landbeschaffung für den Bau öffentlicher Werke
Wege
Für die Landwirtschaft ist eine zweckmässige Erschliessung sehr wichtig.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Der Staat kann Neubau, Ausbau und Erneuerungen von Wegen mit überwiegend landwirtschaftlichem Nutzen finanziell unterstützen.
Sie finden die staatlich unterstützten Meliorationswege im Meliorationskataster auf dem geografischen Informationssystem (GIS-Browser).
Genossenschaftswege stehen im Privateigentum einer öffentlich-rechtlichen Genossenschaft.
Die Genossenschaftsmitglieder können die Wege unbeschränkt befahren oder begehen, um ihre Grundstücke land- und forstwirtschaftlich zu nutzen.
Fussgänger und Radfahrer dürfen Genossenschaftswege ohne besondere Erlaubnis benützen.
Einer anderen Nutzung (Sondernutzung) muss die Genossenschaft zustimmen.
Die Aufsicht über die Genossenschaftswege hat die Abteilung Landwirtschaft.
Flurwege stehen im Gesamteigentum der Anstösser. Das Verhältnis unter den Beteiligten richtet sich nach Privatrecht.
Die Flurwegeigentümer können die Wege unbeschränkt befahren oder begehen, um ihre Grundstücke land- und forstwirtschaftlich zu nutzen.
Fussgänger und Radfahrer dürfen Flurwege ohne besondere Erlaubnis benützen.
Einer anderen Nutzung (Sondernutzung) muss die Mehrheit der übrigen Eigentümer zustimmen.
Die Aufsicht über die Flurwege hat der Gemeinderat.
Wenn Wege für ein Bauvorhaben, eine Veranstaltung oder andere nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden sollen, muss bei Flurwegen die Mehrheit der übrigen Eigentümer oder bei Genossenschaftswegen die Genossenschaft zustimmen.
Verwenden Sie die folgenden Vorlagen, um eine Vereinbarung für ein Sondernutzungsrecht auf einem Genossenschaftsweg abzuschliessen:
Unterhaltsgenossenschaften können für ihre Wege richterliche Fahrverbote beantragen.
Drainagen
Einer der wichtigsten Produktionsfaktoren der Landwirtschaft ist ein fruchtbarer Boden mit intaktem Wasserhaushalt.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
14'400 Hektaren von den heute 73'000 Hektaren landwirtschaftlicher Nutzfläche im Kanton Zürich sind systematisch entwässert (rund 20 Prozent).
Auf 12'000 Hektaren verbessern Drainagen den Wasserhaushalt von Fruchtfolgeflächen (FFF). Ohne ein funktionsfähiges Drainagesystem würden diese Flächen die FFF-Qualität langfristig verlieren.
Sie finden die mit staatlichen Mitteln unterstützten drainierten Flächen im Meliorationskataster auf dem GIS-ZH.
Übersichtpläne über die drainierten Gebiete pro Gemeinde mit Alter der Drainagen (1:25'000, A4, pdf-Files, Stand 2008):
A
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B
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D
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E
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F
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H
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K
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M
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O
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S
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U
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W
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Sie gehören den Leitungseigentümern. Die jeweilige Unterhaltsorganisation oder die Sektion Meliorationen kann sie an berechtigte Interessentinnen und Interessenten weitergeben.
Wenn Sie im Bereich von Meliorationsanlagen bauen wollen, müssen Sie möglichst frühzeitig vor Baubeginn die notwendigen Schutzmassnahmen abklären. Nehmen Sie dazu mit der zuständigen Unterhaltsorganisation Kontakt auf.
Wenn Sie im Bereich von Entwässerungen bauen wollen, muss die Funktionalität der Drainagen und die Entwässerung der hinterliegenden Gebiete auch langfristig gewährleistet bleiben.
Die zuständige Unterhaltsorganisation muss vor Baubeginn den Änderungen am Drainagesystem zustimmen. Wer zuständig ist, finden Sie im Kapitel Unterhalt.
Vereinbaren Sie möglichst frühzeitig die zukünftigen Eigentums- und Unterhaltsverhältnisse der Drainagen im Baubereich mit der Unterhaltsorganisation.
Das Durchschnittsalter von Drainagen liegt bei 70 bis 80 Jahren. In dieser Zeit kann die Funktionsfähigkeit nachlassen. Wenn die Flächen wieder vernässen, wird die landwirtschaftliche Bewirtschaftung eingeschränkt.
Für periodische Wiederinstandstellungen und Erneuerungen der Drainagen richtet die Abteilung Landwirtschaft Subventionen aus. Damit wird die Bodenqualität verbessert.
Bei Fragen wenden Sie sich an die Sektion Meliorationen der Abteilung Landwirtschaft.
Wenn Sie Drainage- oder Meteorwasser in ein bestehendes System einleiten wollen, brauchen Sie die Zustimmung des Leitungseigentümers. In der Regel ist das die Unterhaltsgenossenschaft oder die Gemeinde.
Wenn Drainagen mit Hilfe öffentlicher Mittel erstellt oder verbessert wurden, müssen sie sachgemäss unterhalten und im Falle einer Zerstörung wiederhergestellt werden.
Wenn Drainagen mit Hilfe öffentlicher Mittel erstellt oder verbessert wurden, müssen sie sachgemäss unterhalten und im Falle einer Zerstörung wiederhergestellt werden.
Wenn Sie Drainagen stilllegen wollen, brauchen Sie eine Zustimmung der Baudirektion. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Sektion Meliorationen der Abteilung Landwirtschaft.
Bewässerungen
Eine ausreichende Wasserversorgung der Böden und Kulturen ist für die Landwirtschaft existentiell.
Bewässerungsanlagen können die negativen Auswirkungen von Trockenperioden auf die Landwirtschaft reduzieren.
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In Trockenperioden sind viele Bewirtschafter auf eine Bewässerung angewiesen. Die Nutzung der knappen Ressource Wasser muss dann koordiniert werden.
Gemeinschaftliche Bewässerungsanlagen vereinfachen die Koordination und optimieren die Wassernutzung.
Für gemeinschaftliche Anlagen können Sie unter gewissen Bedingungen Beiträge erhalten.
Wenn Sie Beiträge für Anlagen erhalten wollen, müssen Sie Reglemente für eine ressourcenschonende Bewässerung erstellen.
Bei Fragen wenden Sie sich an die Sektion Meliorationen der Abteilung Landwirtschaft.
Weitere Massnahmen zur Strukturverbesserung
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Der Wasserhaushalt des Bodens und damit die Bodenfruchtbarkeit kann verbessert werden, wenn zusätzlicher, geeigneter Boden angelegt wird. Bei komplexen Verhältnissen und grossen Interessenkonflikten kann eine Bodenaufwertung im Meliorationsverfahren sinnvoll sein.
Bei Fragen wenden Sie sich an die Sektion Meliorationen der Abteilung Landwirtschaft.
Bei Verdichtungen im Unterboden können Sie meliorative Bodenverbesserungen wie eine Tiefenlockerung durchführen. Sie verbessert die Struktur und den Wasserhaushalt des Bodens.
Für meliorative Bodenverbesserungen können Sie unter gewissen Bedingungen Beiträge erhalten.
Diese Infrastrukturanlagen werden unter gewissen Bedingungen von Kanton und Bund unterstützt.
Heftige Niederschläge können auf landwirtschaftlichen Nutzflächen zu Unwetterschäden führen.
Die Wiederherstellung von Infrastrukturen und Rutschsanierungen werden unter gewissen Bedingungen von Kanton und Bund unterstützt.
Der fondssuisse (früher «Schweizerischer Elementarschadenfonds») kann Beiträge für Elementarschäden leisten, gegen die man sich zurzeit nicht versichern kann. Das ist z. B. ein schwerer Sturm, Hochwasser oder Erdrutsch.
Beiträge
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Beiträge können für Projekte wie Meliorationen, Landumlegungen, Entwässerungen, Bewässerungen, Bodenaufwertungen, Wegebau, Periodische Wiederinstandstellung (PWI), Erneuerungen, Ausbau und Wiederherstellungen gesprochen werden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an die Sektion Meliorationen der Abteilung Landwirtschaft.
Meliorationsmassnahmen können vom Bund und Kanton (und teilweise von der Gemeinde) unterstützt werden mit:
- Beiträgen à-fonds-perdu
- rückzahlbaren Investitionskrediten (seltener)
Bundesbeiträge werden nur ausgeschüttet, wenn sich auch der Kanton zu einem vorgegebenen Minimalanteil am Projekt beteiligt.
Im Rahmen von Meliorationen können vom Kanton Beiträge in der folgenden Grössenordnung gesprochen werden:
- Landumlegung: 50 Prozent
- bauliche Massnahmen und Vermarkung: 25 bis 45 Prozent
Ausserhalb von Meliorationen können im Rahmen von gemeinschaftlichen Projekten Beiträge bis 40 Prozent gesprochen werden. Unterstützt wird die Erstellung, periodische Wiederinstandstellung (PWI) und Verbesserung von Wegen, Entwässerungen und Bewässerungen.
- Das landwirtschaftliche Interesse beträgt mindestens 50 Prozent und die übrigen allgemeinen Voraussetzungen für eine Finanzhilfe sind erfüllt.
- In der Vergangenheit erfolgte ein ordnungsgemässer und fachgerechter betrieblicher und baulicher Unterhalt.
- Allfällige frühere Subventionsbedingungen und Auflagen wurden eingehalten.
- Projektgenehmigung und Beitragszusicherung erfolgte vor Baubeginn.
- Es bestehen Bedingungen und Auflagen zu Lasten der Gesuchstellerin: Zweckentfremdungsverbot (§ 141 Landwirtschaftsgesetz [LG]), Bewirtschaftungspflicht (§ 143 LG), Unterhalts- und Wiederaufbaupflicht (§ 145 LG).
- Im Rahmen von PWI-Projekten darf die Art der Fahrbahnoberfläche nicht durch den Einbau einer bituminös gebundenen Deckschicht verändert werden («Kies bleibt Kies»).
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Sektion Meliorationen der Abteilung Landwirtschaft.
Unterhalt
Eine Unterhaltsorganisation muss den Unterhalt der Meliorationsanlagen sicherstellen.
Wenn Beiträge angenommen werden, ist der Unterhalt der Meliorationsanlagen gesetzlich vorgeschrieben.
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Der Unterhalt der erstellten Anlagen (Wege, Entwässerungen, etc.) wird in den meisten Fällen durch eine Unterhaltsgenossenschaft oder die jeweilige Gemeinde sichergestellt.
Die Unterhaltsgenossenschaften unterstehen administrativ dem Bezirksrat und technisch der Baudirektion.
Die Unterhaltsgenossenschaften bestimmen über die Nutzung ihrer Wege – im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.
Für Sondernutzungen braucht es eine Zustimmung der Genossenschaft (siehe auch «Vereinbarungen für Sondernutzung» unter Wege).
Unterhaltsgenossenschaften können für ihre Wege richterliche Fahrverbote beantragen.
Einleitungen von Drainage- oder Meteorwasser in bestehende Drainagen dürfen nur mit Zustimmung des Leitungseigentümers (Unterhaltsgenossenschaft oder Gemeinde) erfolgen.
Unterhaltsorganisationen müssen der Abteilung Landwirtschaft jährlich folgende Unterlagen per Mail zustellen:
- Jahresbericht des Präsidenten
- Jahresrechnung mit Budget für Folgejahr
- Protokoll der Jahresversammlung (GV)
- Verzeichnis des Vorstands, wenn es Änderungen gegeben hat
Die Abteilung Landwirtschaft ist für die Kontrolle der Unterhaltsausführung zuständig.
Für Unterhalt werden keine Kantonsbeiträge bezahlt.
Beim Vorstand der Unterhaltsgenossenschaft (UHG) kann in begründeten Fällen ein Gesuch auf Entlassung des Grundstückes aus dem Perimeter der UHG gestellt werden.
Stimmt der Vorstand der Entlassung zu, ist beim Amt für Landschaft und Natur eine Genehmigung einzuholen.
Bei Fragen wenden Sie sich an die Sektion Meliorationen der Abteilung Landwirtschaft.
Aufsicht Kanton
Der Kanton hat die Aufsicht über Bauten und Anlagen, die mit staatlichen Mitteln unterstützt wurden. Er überwacht auch ihren Unterhalt.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Im Meliorationskataster finden Sie alle Bauten und Anlagen, die mit staatlichen Mitteln unterstützt wurden. Der Kanton hat die Aufsicht über diese Anlagen.
Der Kanton hat die Aufsicht über die Unterhaltsorganisationen. Die Zuständigkeiten finden Sie im Kapitel Unterhalt.
Für Bauten und Anlagen, die mit öffentlichen Mitteln unterstützt wurden, besteht eine Unterhaltspflicht. Eine Unterhaltsgenossenschaft kann sich nur dann auflösen, wenn eine Nachfolgeorganisation bestimmt ist und der Kanton dafür eine Genehmigung erteilt.
Auch wenn Wege und Drainagen aus der Unterhaltspflicht oder einzelne Grundstücke aus dem Unterhaltsperimeter entlassen werden sollen, braucht es eine Genehmigung des Kantons.
Gegen Beschlüsse der Grundeigentümerversammlungen und des Vorstands kann beim Bezirksrat Rekurs erhoben werden, wenn kein anderes Verfahren vorgesehen ist.
Ansprechpersonen
Weiterführende Informationen
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Kontakt
Amt für Landschaft und Natur - Abteilung Landwirtschaft
Bürozeiten
Montag bis Donnerstag
8.00 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr
Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 16.00 Uhr